27.01.2011 | 22:55
Antwort
von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Ich werde einmal der Anschaulichkeit halber die betreffende Vorschrift zitieren:
"Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er
- infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat
- und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
Besteht Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
Der Arzt teilt der Behörde sein Gutachten sowie in entsprechender Anwendung der für Amtsärzte geltenden Rechtsvorschriften auch die Angaben zur Vorgeschichte und den Untersuchungsbefund mit. Entzieht sich der Beamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er so behandelt werden, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre [das ist sehr wichtig und sollte unbedingt beachtet werden]."
Die Zweifel muss der Dienstherr konkret darlegen können und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen" sein.
2.
Im Rahmen der Erstellung des amtsärztlichen Gutachten werden Sie entsprechend des Befunds und Ihrer Vorgeschichte entsprechend angehört und befragt.
Dieses kann sich nach meiner Erfahrung durchaus einige Monate hinziehen, auch über ein halbes Jahr.
Gegebenenfalls sind Rechtsmittel angebracht, was aber nur anhand aller Fakten und Unterlagen abschließend entschieden werden kann; Sie können selbst jederzeit Akteneinsicht beantragen.
Dadurch zieht sich das Verfahren in die Länge.
Das Bundesverwaltungsgericht hat betont, dass ein dienstunfähiger Beamter nur dann aus aktiven Dienst ausscheiden soll, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann. Es gilt insofern der Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung" (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 –
2 C 46.08).
Auch dieses ist dann hier vorrangig zu prüfen.
Sie sollten ggf. einen Anwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Interessenwahrnehmung oder mit Ihrer weiteren Beratung betrauen, was ich als sinnvoll ansehe.
Dieses kann auch dann schon präventiv sich auswirken.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Nachfrage vom Fragesteller
27.01.2011 | 23:02
"Im Rahmen der Erstellung des amtsärztlichen Gutachten werden Sie entsprechend des Befunds und Ihrer Vorgeschichte entsprechend angehört und befragt.
Dieses kann sich nach meiner Erfahrung durchaus einige Monate hinziehen, auch über ein halbes Jahr."
So kann es also sein, dass der Termin nicht sofort jetzt stattfindet bzw. das es eine Weile dauert, bis die Entscheidung (nach der Untersuchung) getroffen wird, weil auch Unterlagen von Ärzten und Kliniken einzuholen sind?
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.01.2011 | 09:23
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Richtig, das haben Sie zutreffend ausgeführt. Es muss dann zunächst ein Untersuchungstermin gefunden werden, was geraume Zeit in Anspruch nimmt, oft wegen Personalmangels.
Die entgültige Entscheidung des Arztes und des Dienstherrn dauern dann entsprechend noch länger.
Sollten Sie zukünftig noch Beratungsbedarf haben, so können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt