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Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Eltern haben sich aufgrund einer zerrütteten Ehe in einem außergerichtlichen Verfahren auf einen, am Ende, notariell beurkundeten Trennungsvertrag geeinigt.
In diesem Vertrag wurde Gütertrennung vereinbart sowie Zugewinnausgleich, Getrenntlebensunterhalt sowie Rechte an der bisherigen ehelichen Wohnung geregelt. Außerdem beinhaltet der Vertrag einen gegenseitigen Erb- und Pflichteilsverzicht sowie einen Erbvertrag.
Mein Vater und meinen Mutter hatten jeweils einen Anwalt, der sie bei den Vertragsverhandlungen unterstützt hat und den Vertrag mitformuliert hat. Wesentliche Zahlen des Vertrags (z.B. Höhe des Zugewinns, Getrenntlebensunterhalt etc.) wurden nach erster Forderung und Gegenforderung der Anwälte gütlich und innerfamilär geregelt; diese Zahlen mussten also nicht durch die Anwälte langwierig „erstritten" werden.
Die Rechnung des Anwalts lautet nun wie folgt:
Geb. Nr.: 2300 ; Satz: 1.8 ; Geschäftsgebühr aus 923880 EUR : 7822.80 €
Geb. Nr.: 1000 ; Satz: 1.5 ; Einigungsgeb. in nichtanhängigem Verfahren : 6519,00 €
Geb. Nr.: 7002 ; Pauschale für Telekom. und Post : 20,00 €
Zzgl. Umsatzsteuer 19% : 2728,74 €
Summe : 17090,54 €
Zu der nun gestellten Rechnung des Anwalts habe ich zwei Fragen:
1) Der oben angesetzte Gegenstandswert von 923880 € entspricht jeweils den ersten Forderungen des Anwalts (Zugewinnausgleich + 12x montl. Getrenntlebenunterhalt + 6x fiktive Miete der bisherigen ehelichen Wohnung). Der Tatsächliche Ausgleich (wie oben aber mit den schließlich beurkundeten Zahlen) belief sich aber nur auf 753624 €. Ist es gerechtfertigt, dass der Anwalt die Gebühren nach seiner ersten Forderung bemisst? Müssen hier nicht die tatsächlichen Summen als Gegenstandswert angesetzt werden?
2) Ist ein Faktor von 1,8 bei der Geschäftsgebühr gerechtfertigt, wenn wesentliche Teile/Einigungen des Vertrags (wie oben beschrieben) familienintern geregelt wurden und lediglich formaljuristisch in den Vertrag eingearbeitet und ausformuliert werden mussten?
Vielen Dank für die Auskunft und beste Grüße!
Antwort geschrieben am 02.02.2011 21:57:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 561
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zu Ihrer Frage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich trifft es zu, daß sich der Gegenstandswert nach der geltend gemachten Forderung bemißt und nicht nach dem Ergebnis. Das gilt in gleichem Maße für die gerichtliche wie die außergerichtliche Tätigkeit.
Ein Beispiel aus der gerichtlichen Tätigkeit macht das deutlich: Eingeklagt werden 10.000 €, sodann wird vor der mündlichen Verhandlung die Klageforderung um 3.000 € reduziert. Für die Verfahrensgebühr gilt ein Streitwert von 10.000 €.
2.
Der Rechtsanwalt erhält für die außergerichtliche Tätigkeit eine Gebühr zwischen 0,5 und 2,5. Eine Gebühr über 1,3 muß der Anwalt nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG begründen.
Folgende Merkmale, die nicht kumulativ vorliegen müssen, sind maßgebend:
- Umfang der Sache
- Bedeutung der Sache
- Schwierigkeit der Sache
- Haftungsrisiko des Anwalts
- Vermögensverhältnisse
Da der ausgearbeitete Vergleich recht umfangreich sein dürfte und für Ihre Eltern von erheblicher Bedeutung ist, halte ich den Ansatz einer 1,8 Gebühr für angemessen. Die saubere juristische Formulierung ist die entscheidende Arbeit, die der Rechtsanwalt geleistet hat. Damit wird gewährleistet, daß im Streitfall der Wille der Vertragsparteien Berücksichtigung findet.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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