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Sehr geehrte Damen und Herren,
ist es richtig, dass bei einem (geringfügigen) wettbewerbswidrigen Verhalten einer (kleinen) Firma in Fällen von lediglich regionaler Bedeutung eine Abmahnung gerechtfertigt ist, bei der sich die Vergütung des Anwalts nach einem fiktiven Streitwert von mindestens 25.000 € bemisst? Der tatsächliche Streitwert als solcher ist um ein Vielfaches geringer und beträgt lediglich ca. 5.000 € (!).
Trotzdem sei angeblich eine "1,3-Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG" bezogen auf 25.000 € gerechtfertigt, was in der Summe 891 € + MWSt + eine Pauschale für Post + Telekommunikation = insgesamt 1.085 € ergeben soll.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
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Diese Antwort ist vom 27.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.02.2010 10:08:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lutz Schroeder
Andreas-Gayk-Str. 7-11, 24103 Kiel, Tel: 0431 99029296, Fax: 0431 36457793
Internetrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Medienrecht
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nach Ihren Schilderungen erscheint der der anwaltlichen Kostennote zugrunde gelegte Streitwert tatsächlich sehr hoch. Allerdings kann diese Frage ohne Einblick in den gesamten Vorgang nicht abschließend beantwortet werden. Die Streitwertberechnung hängt nämlich von allen Umständen des Einzelfalls ab. Anhand der von Ihnen angegeben Informationen lässt sich aber bereits folgendes ausführen:
Als Richtschnur mag der Regelstreitwert des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts dienen. Dieser beträgt in einer Wettbewerbssache mittlerer Bedeutung und mittlerer Schwierigkeit 20.000,00 €. Der in Ihrer Sache zugrunde gelegte Streitwert wäre demnach nur gerechtfertigt, wenn die Angelegenheit überdurchschnittlich schwierig und/oder von überdurchschnittlicher Bedeutung ist.
Für die Berechnung des Streitwertes ist zum einen der sog. Angriffsfaktor maßgeblich. Dieser bestimmt sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit der beiden betroffenen Unternehmen in dem konkreten Branchensegment. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem angegriffenen Unternehmen, also Ihrem. Wenn Ihr Unternehmen sehr klein und auch nur von regionaler Bedeutung ist, dann spricht dies bereits gegen die Annahme des Regelstreitwertes.
Weiterhin ist der konkret gerügte Wettbewerbsverstoß von zentraler Bedeutung. Je schwerer dieser wiegt, desto höher ist die Bedeutung des Sache und damit auch der Streitwert. Bei einem geringfügigen Wettbewerbsverstoß ist es folglich ebenfalls nicht angemessen, den Regelstreitwert zugrunde zu legen. Auch dies spricht also gegen den in Ihrer Sache berechneten Streitwert von 25.000,00 €.
Nach den Informationen, die Ihre Frage enthält, bestehen also erhebliche Zweifel, dass der Streitwert der Sache 25.000,00 € beträgt.
Die Kostenrechnung, die Sie geschildert haben, erscheint aber aus einem weiteren Grund fragwürdig. Sie ist soweit rechnerisch richtig. Jedoch fällt auf, dass die Umsatzsteuer, die sog. Mehrwertsteuer, von Ihnen verlangt wird, obwohl dies zwischen Unternehmen nur in Ausnahmefällen möglich ist. Regelmäßig ist ein Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es kann die Kosten des eigenen Anwaltes also steuerlich geltend machen. Die Umsatzsteuer, die der eigene Anwalt in Rechnung stellt, wird dann im Wege des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt erstattet. Deshalb stellt der Betrag der Umsatzsteuer für das abmahnende Unternehmen keinen Schaden dar. Folglich muss dieser Betrag von dem Abgemahnten auch nicht erstattet werden.
Etwas anderes ergibt sich nur in den Fällen, in denen der Abmahner von der sog. Kleinunternehmerregelung des § 19 Umsatzsteuergesetz Gebrauch macht. Solche Unternehmen sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und können daher den Ersatz der Umsatzsteuer verlangen. Das gilt aber eben nur für sehr kleine Unternehmen, deren Jahresumsatz im vergangenen Jahr nicht über 17.500,00 € lag und im laufenden Jahr 50.000,00 € nicht überschreitet. Wenn der Abmahner aber ein solch kleines Unternehmen ist, spricht dies wiederum gegen den Streitwert von 25.000,00 €.
Legt man den konkreten Jahresumsatz für die Streitwertberechnung zugrunde ist allerdings auch entscheidend, welchen Verkaufspreis die angebotenen Waren oder Dienstleistungen haben. Ein Autoverkäufer etwa muss nur wenige Fahrzeuge im Jahr verkaufen, um einen Jahresumsatz von mehreren Hunderttausend Euro zu erzielen. Ein Buchhändler wird diesen Umsatz nicht erreichen, selbst wenn er im Jahr tausende von Büchern verkauft. Objektiv betrachtet ist die Geschäftstätigkeit des Buchhändlers dennoch umfangreicher.
Um Ihre Frage fundiert beantworten zu können, müsste ich also Kenntnis aller Umstände haben. Dennoch liegen hier gewichtige Indizien dafür vor, dass die Kostennote zu hoch angesetzt ist. Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen aus Kiel
Lutz Schroeder
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