Wir sind ein kleines Unternehmen, das Ferienhäuser vermittelt. Durch ein Missgeschick hinsichtlich des Buchungszeitraums (Aufenthalt im Ferienhaus ist nur möglich für 10 Tage statt 14 Tage, wie im Vertrag ausgewiesen) haben unsere Kunden den kompletten Urlaub storniert und möchten nun, dass wir auch die Kosten für den stornierten Flug übernehmen. Wir hatten dem Kunden eine adäquate Unterkunft in den 4 Tagen (mit Mietminderung) angeboten. Das hat der Kunde abgelehnt. Da ein Vertragsbruch unsererseits vorliegt, besteht der Kunde darauf, dass wir auch die Flugkosten/Stornierung übernehmen. Nun sitzen wir auf den Buchungskosten für das Haus (lässt sich vielleicht noch mit dem Vermieter regeln) und den kompletten Flugkosten (2.000 EUR!!).
Ist es rechtens, dass wir die kompletten Flugkosten übernehmen müssen?
Herzlichen Dank im voraus für Ihre Mühe!
Antwort geschrieben am 07.06.2010 15:07:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Nach Vertragsschluss haftet der Reisevermittler für Falschbuchungen nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung. Danach kann der Kunde von Ihnen Schadensersatz für die fehlerhafte Buchung des Ferienhauses verlangen. Diese Schadensersatzverpflichtung ist weitreichend.
Es sind alle unmittelbaren und mittelbaren Nachteile des schädigenden Verhaltens zu ersetzen. Zu diesen Schäden zählen beispielsweise der entgangene Gewinn, Mehrkosten für zusätzliche Übernachtungen, Verdienstausfall, Mehrkosten für Ersatzbeschaffung sowie fehlgeschlagene Aufwendungen für Visa und Impfung und für Stornokosten; LG Landau, Urteil vom 20.05.1997, Az.: 1 S 431/96.
Sofern der Flug nach der falschen Ferienhaus-Buchung durch den Kunden im Vertrauen auf die Richtigkeit der von Ihnen gemachten Angaben gebucht wurde, sind die Kosten von Ihnen zu erstatten. Auf einen Umzug am Ferienort musste sich der Kunde nicht einlassen. Nur dann, wenn die Flugkosten auch ohne die Falschbuchung angefallen wären, sind diese nicht zu ersetzen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben und bedaure, keine günstigere Einschätzung geben zu können. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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