Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
339706
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 17.03.2011 22:56:28

Übernahme von Fahrtkosten zur Fortbildung durch Arbeitgeber auch nach Kündigung?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1296
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 188 weitere Antworten zum Thema Arbeitgeber.
Ich habe mit meinem Arbeitgeber eine Fortbildungsvereinbarung (Zusatzvereinbarung zum bestehenden und fortgeltenden Arbeitsvertrag) geschlossen in der ein fester zurückzuzahlender Betrag definiert ist wenn ich noch während der Fortbildung (und innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung) kündige.
Der Betrag ist gleich im Monat nach meiner Kündigung fällig.

In der Vereinbarung heißt es weiterhin "Reisekosten in Form der Bahncard 100 werde vom Unternehmen übernommen. Die Übernachtungskosten übernimmt die Mitarbeiterin".

Meine Bahncard 100 konnte ich bisher auch für viele Dienstreisen, nicht nur für die Fortbildung nutzen. Nun läuft sie aus und ich muß in 2 Monaten im Unternehmen eine neue beantragen. Zu diesem Zeitpunkt wird meine Fortbildung noch 6 Monate dauern und ich möchte sie auf jeden Fall zu Ende bringen. (Das Enddatum ist in der Vereinbarung festgehalten). Die Fortbildung findet in 500 km Entfernung zu meinem derzeitigen Wohnort statt.
Nun habe ich vor zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.

Muß mir das Unternehmen aufgrund meiner Fortbildungsvereinbarung auch nach meiner Kündigung noch die Bahncard 100 bis zum Ende meiner Fortbildung bezahlen? Gilt dies auch wenn ich zufällig in der Stadt in der die Fortbildung stattfindet einen neuen Job finden und dorthin ziehen würde?

Falls das Unternehmen Regelungen hat die vorsehen am letzten Arbeitstag Büroschlüssel und Bahncard etc. abzugeben, in wie fern müßte ich dieser Aufforderung nachkommen oder würde hier meine individuelle Fortbildungsvereinbarung gelten und ich könnte die Bahncard bis zum Ende meiner Fortbildung behalten?

Falls ich auf die Bahncard bestehen darf, wie gehe ich mit der Forderung nach Rückzahlung der Trainingskosten um die ggf. noch vor / zeitgleich mit der Beantragung meiner neuen Bahncard fällig werden würde? Kann ich diesen Betrag zurückhalten /gegenrechnen bis ich die Bahncard erhalten habe?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner speziellen Fragen!


Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Sie haben die Länge Ihrer Fortbildung nicht mitgeteilt, daher kann ich die Rückzahlungsklausel nicht abschließend beurteilen. Da aber offensichtlich Ihre Fortbildung länger als 6 Monate dauert, wäre eine Bindungsfrist von bis zu drei Jahren nach der Rechtsprechung zulässig (vgl.
BAG, Urteil vom 5.6.2007, 9 AZR 604/06).

Ihre Vereinbarung zu den Fahrtkosten ist rechtlich auszulegen und dabei ist nicht nur der reine Wortlaut heranzuziehen.

Die Regelung soll sicherstellen, dass Ihnen keine Fahrtkosten entstehen. Das darf nicht dazu führen, dass der AN einen wirtschaftlichen Vorteil erhält. Sie haben trotz des Wortlauts letztlich keinen Anspruch darauf die Bahncard zu behalten, sondern der AG muss Sie so stellen, dass Ihnen keine Fahrtkosten entstehen.

Generell können Sie trotz Kündigung die Bahncard verlangen, Sie müssen Sie nur zurückgeben wenn das Arbeitsverhältnis endet. Erkennbar zielt aber die Regelung daruf, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Bei einer Kündigung und Ihrem Umzug wäre die Geschäftsgrundlage insoweit entfallen, als das Sie auf die Bahncard keinen Anspruch mehr hätten.

Das Ende der Fortbildung rechtfertigt formal nicht eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Mir dem Ende des Arbeitsverhältnisses, also am letzten Tag sind Sie verpflichtet die Bahncard herauzugeben, weil die Vereinbarung auf der Geschäftsgrundlage beruht, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.03.2011 00:07:34

Vielen Dank für ihre Antwort! Eine kurze Nachfrage:
Ich nehme an, es ändert nichts an der Rechtsslage, dass ich dann nach meiner Kündigung ggf. die Fortbildung abbrechen müßte weil ich die Fahrtkosten neben der Rückzahlung nur schwer vollständig privat übernehmen kann? (Falls kein Umzug zustande kommt).

Die Fortbildung dauert übrigens 30 Tage verteilt auf Wochenenden über einen Zeitraum von 14 Monaten.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.03.2011 17:40:13

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

Da Ihre Fortbildung nur 30 Tage dauert, wäre die zulässige Bindungsfrist 6 Monate. Damit dürfte die Formulierung in Ihrem Vertrag wirksam sein.

Leider ändert sich nichts an der Rechtslage, wenn die Fortbildung später abgebrochen wird, weil dies allein in Ihrem Verantwortungsbereich und Ihrer Risikosphäre liegt. Die Kündigung ist ja letztlich eine freie Entscheidung durch Sie.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsnwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Wöhler direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

101
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

339706
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97638
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Übernahme   Fahrtkosten   Fortbildung   Arbeitgeber   Kündigung?