Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Daten.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bauen zur Zeit eine Datenbank auf, beinhaltend die Daten aller gekörten Deckhengste in Europa. Wir würden gerne, die Daten der Hengste von den Hengstverteilungsplänen bzw. den öffentlichen Ergebnislisten auf den Internetseiten der Zuchtsverbände nehmen.
Dabei kommt es uns auf die Daten des Pferdes an, die Besitzer und deren persönliche Daten sollen nicht veröffentlicht werden, stattdessen soll als Kontakt eine Verlinkung zu der Zuchtverbandsseite gezeigt werden.
Ist dies ohne weitere Rücksprache mit dem Zuchtverband erlaubt? Wie gesagt. Keine persönlichen Daten, nur Hengstdaten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 20.10.2010 12:01:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 523
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Soweit Sie die Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen verwenden, steht dem nichts entgegen. Sie können dann die Daten der Pferde sammeln, in Ihre Datenbank einpflegen und veröffentlichen.
Einer Verwendung der persönlichen Daten der Pferdebesitzer stehen dagegen datenschutzrechtliche Aspekte entgegen.
Zu beachten ist aber Folgendes: Sofern die von den Pferden gesammelten Daten von den Zuchtverbänden ein eigenen Datenbanken oder Sammelwerken zusammengetragen sind, unterliegen diese auch einem gewissen Urheberrecht nach § 4 UrhG.
Insoweit kann also auch ein Schutz für die Zuchtverbände bestehen.
Sie dürfen die gesammelten Daten der Pferde dann zumindest nicht in der von den Zuchtverbänden dargestellten Form verwenden.
Soweit dies Datensammlungen der Zuchtverbände aber allgemein öffentlich zugänglich sind – das heißt, dass die Daten für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich sein müssen und nicht nur für einen abgrenzbaren Teil von Mitgliedern der Zuchtverbände – können Sie die pferdebezogenen Daten entnehmen und für Ihre eigene Datensammlung verwenden.
Nach § 6 UrhG sind die Daten dann veröffentlicht, wenn sie mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
Im Ergebnis kommt es dann aber auch noch darauf an, was Sie mit der Erstellung Ihrer Datenbank bezwecken, ob dies also rein aus privatem Interesse erfolgt oder aber einen gewerblichen Hintergrund hat.
Soweit die Hengstverteilungspläne öffentlich zugänglich sind, können auch Daten von diesen Plänen entnommen werden. Ansonsten müssen Sie sich auf die öffentlich zugänglichen Ergebnislisten beschränken.
Um ganz sicher zu gehen, können Sie sich aber auch die Zuchtverbände wenden und mit diesen eine Verwendung der Daten vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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