Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 188 weitere Antworten zum Thema Arbeitgeber.
Ich habe meinen Dienstwagen (mit privater Nutzung) während meines Urlaubs zwei Wochen abgestellt auf einem öffentlichen Parkplatz ohne Beschränkungen. Aufgrund einer Katastrophenschutzübung gab es während dieser Zeit ein "Mobiles Halteverbot".
Deshalb wurde mein Dienstwagen abgeschleppt ohne mein Verschulden.
Muss mein Arbeitgeber die Kosten übernehmen oder ich? Vielen Dank. Toni Fischer
Antwort geschrieben am 11.04.2011 18:06:45
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhalts im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst ist vorab zu sagen, dass nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des VG Köln vom 03.03.2008, Az: 20 K 2070/06; Urteil des VGH Mannheim vom 13.02.2007, Az: 1 S 822/05) ein Abschleppen aus nachträglich aufgestellten bzw. mobilen Halteverboten grundsätzlich zulässig ist. Die Rechtsprechung geht insoweit davon aus, dass sich ein Autofahrer, der seinen Pkw zunächst ordnungsgemäß geparkt hat, nicht darauf verlassen darf, dass dort das Parken auch noch nach mehreren Tagen zulässig ist. Werden z.B. wegen einer Baustelle, einer Änderung der Verkehrsführung oder wie in Ihrem Fall einer Katastrophenschutzübung Halteverbotsschilder im Nachhinein aufgestellt, muss der Autofahrer die Abschleppkosten auch dann tragen, wenn ihm die Einrichtung des Halteverbots nicht bekannt war. Somit bleibt auch in Ihrem Fall die Abschleppmaßnahme zunächst einmal rechtmäßig und wegen der damit verbundenen Kosten kann folglich auch ein Kostenbescheid erlassen werden.
Bezüglich der Kostentragungspflicht selbst wird man sich zwar zunächst an den Halter und somit Ihren Arbeitgeber werden. Eine Haftung des Halters kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn dieser selbst rechtswidrig geparkt hätte. In diesem Fall hätte er eine Pflicht zur Beseitigung der Störung gehabt und das Abschleppen wäre in seinem Interesse gewesen. Nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des AG Hamburg vom 28.10.2007, Az: 7 C 52/07) kann jedoch in Fällen wie Ihrem hiervon nicht die Rede sein, weil der Halter selbst den Pkw dort nicht abgestellt hat. Eine Haftung als Zustandsstörer kommt daher nicht in Betracht. Dies ergibt sich daraus, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Halters zurückgehen muss. Hierzu reicht es aber nicht aus, wenn der Pkw wie in Ihrem Fall an einen Dritten, hier den Arbeitnehmer, überlassen wurde. Der Halter darf nach der Rechtsprechung nämlich bei der Überlassung seines Fahrzeuges davon ausgehen, dass der Führer des Fahrzeugs sich auch rechtmäßig verhalten werde. Aus diesem Grund müssen Sie daher letztlich auch selbst für die Abschleppkosten aufkommen.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Joschko direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:
