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Guten Tag,
der Fall stellt sich wie folgt dar: Aus verschiedenen Gründen habe ich meiner 17jährigen Tochter die einwilligende Unterschrift zum Führerschein mit 17 verweigert.
Darauf schaltete meine Exfrau einen Rechtsanwalt ein, der mir eine Unterschriftsfrist setzte. Nachdem ich in dieser Frist zwar geantwortet, aber nicht unterschrieben habe, stellte die Anwältin meiner Exfrau beim Amtsgericht Antrag auf Prozesskostenhilfe stellte, um Klage zu erheben wegen: Verurteilung zur Unterschrift, Entziehung des Sorgerechts in dieser Frage und Übernahme sämtlicher Kosten.
Nach einigem Schriftwechsel, in dem ich immer wieder meine Bereitschaft betonte, den Streit mit meiner Tochter in einem Gespräch beizulegen, gelang es, dieses Gespräch mit Hilfe des Jugendamtes anzubahnen. Bei dieser Aussprache äußerte meine Tochter, dass es nicht ihrem Willen entspräche, den eigenen Vater zu verklagen. Ich habe ihr nach unserer Aussprache die Einwilligung zum Führerschein mit 17 gegeben.
Die Rechtsanwältin meiner Exfrau stellt mir nun ihre Kosten von gut 120 EUR in Rechnung. Begründung. Mein Verhalten hätte die Inanspruchnahme eines Anwalts nötig gemacht. Für die Kostenübernahme wäre ich im Rahmen der Schadenersatzverpflichtungen verantwortlich.
Wie sind meine Chancen, die Kostenübernahme zurückzuweisen? Wie müsste ich vorgehen? Sollte ich einen Rechtsanwalt einschalten?
Herzlichen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 28.08.2010 17:49:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 810
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sofern derzeit das Verfahren lediglich im sogenannten PKH-Prüfverfahren befindet, besteht für Sie überhaupt keine Veranlassung, die Kosten zu übernehmen, da auch das Gesetz insoweit überhaupt keine Kostentragungspflicht vorsieht.
Unsinnig ist die Behauptung, Sie seien im Rahmen einer Schadensersatzpflicht verantwortlich. Eine solche Anspruchsgrundlage wäre nur in Extremfällen bei vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigungsabsicht überhaupt möglich, die hier auch nicht ansatzweise zu erkennen ist.
Die Kostenforderung können Sie also gelassen unbeachtet lassen; erst wenn diese Kosten Gegenstand eines weiteren Verfahrens werden, sollten auch Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen - derzeit ist es nicht notwendig, ebensowenig wie eine Reaktion Ihrerseits. Daher sollten Sie schleichtweg abwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.08.2010 17:54:41
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Das Verfahren ist nicht mehr in irgendeiner Prüfung. Ich habe mich ja mit meiner Tochter geeinigt und meine Exfrau hat ihre Klage bzw. ihren Antrag auf PKH zurückgezogen.
Gilt Ihre Antwort auch in diesem Fall?
Danke im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Das Verfahren ist nicht mehr in irgendeiner Prüfung. Ich habe mich ja mit meiner Tochter geeinigt und meine Exfrau hat ihre Klage bzw. ihren Antrag auf PKH zurückgezogen.
Gilt Ihre Antwort auch in diesem Fall?
Danke im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.08.2010 18:51:44
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
den Umstand der Antragsrücknahme habe ich in der Tat nicht berücksichtigt, denn dieses haben Sie so auch nicht mitgeteilt.
Ich bin daher nach Ihrer Sachverhaltsschilderung davon ausgegangen, dass das VKH (ehemals PKH)-Prüfverfahren auch noch der außergerichtlichen Einigung mit der Tochter vor dem Jugendamt noch läuft.
Ist es nun aber zur Antragsrücknahme gekommen, besteht erst Recht keine Veranlassung für Sie, irgendwelche Kosten zu tragen, sofern Sie sich bei der Einigung nicht dazu ausdrücklich verpflichtet haben - aber auch davon gehe ich nach Ihrer Darstellung nicht aus.
Sie müssen daher die Kosten nicht tragen und brauchen auch nichts unternehmen; dieses ändert sich erst dann, wenn diese Kosten widererwartend eingeklagt werden sollten - dann sollten Sie sich mit anwaltlicher Hilfe verteidigen und werden allein schon aufgrund der Antragsrücknahme gewinnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Ps
Bevor man bewertet, sollte man schon die Beantwortung der Nachfrage abwarten, finden Sie nicht? ;-)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
den Umstand der Antragsrücknahme habe ich in der Tat nicht berücksichtigt, denn dieses haben Sie so auch nicht mitgeteilt.
Ich bin daher nach Ihrer Sachverhaltsschilderung davon ausgegangen, dass das VKH (ehemals PKH)-Prüfverfahren auch noch der außergerichtlichen Einigung mit der Tochter vor dem Jugendamt noch läuft.
Ist es nun aber zur Antragsrücknahme gekommen, besteht erst Recht keine Veranlassung für Sie, irgendwelche Kosten zu tragen, sofern Sie sich bei der Einigung nicht dazu ausdrücklich verpflichtet haben - aber auch davon gehe ich nach Ihrer Darstellung nicht aus.
Sie müssen daher die Kosten nicht tragen und brauchen auch nichts unternehmen; dieses ändert sich erst dann, wenn diese Kosten widererwartend eingeklagt werden sollten - dann sollten Sie sich mit anwaltlicher Hilfe verteidigen und werden allein schon aufgrund der Antragsrücknahme gewinnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Ps
Bevor man bewertet, sollte man schon die Beantwortung der Nachfrage abwarten, finden Sie nicht? ;-)
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