Antwort vom
30.12.2008 | 01:33
Sehr geehrte Ratsuchende,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich die von Ihnen geplante Vorgehensweise in Bezug auf die Übernahme der Mitarbeiter und der Mieträume für den richtigen Weg halte. Bitte achten Sie sowohl in dem Mietvertrag als auch in den Arbeitsverträgen darauf, dass Sie keine Altschulden Ihres jetzigen Arbeitgebers übernehmen. Ebenso sollten Ihre jetzigen Kollegen und zukünftigen Mitarbeiter sowie Ihr neuer Vermieter darauf achten, dass Sie die vertraglichen Kündigungsfristen einhalten, andernfalls drohen diesen ggf. Schadensersatzansprüchen.
Nun zu Ihrer Frage zum Inventar:
Grundsätzlich ist es richtig, dass der Vermieter sein Vermieterpfandrecht auf alle im Eigentum seines Mieters befindlichen Sachen ausüben kann, die sich in den Miet-Räumlichkeiten befinden, siehe
§ 562 BGB.
Jedoch darf Ihr Vermieter als Pfandgläubiger nicht einfach die Gegenstände weiterverkaufen bzw. jemand anderem zur Benutzung zur Verfügung stellen. Vielmehr darf der Vermieter, soweit seine Forderungen fällig sind und die Verwertung ordnungsgemäß gem.
§ 1234 BGB angedroht wurde, nach Ablauf von mindestens einem Monat nach Androhung die Gegenstände öffentlich versteigern lassen.
Bei dieser Versteigerung können Sie das Inventar erwerben und dieses nach dem Erwerb weiternutzen. Aufgrund der notwendigen formellen Voraussetzungen dürfte für einen solchen Erwerb im Wege der öffentlichen Versteigerung jedoch keine Zeit mehr bleiben, so dass ich Ihnen – soweit Sie an dem Erwerb der Sachen Interesse haben – dringend empfehlen würde, schnellstmöglich, ggf. über einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, mit dem Insolvenzverwalter zwecks Kauf des Inventars Kontakt aufzunehmen, da ein freiverkäuflicher Verkauf des Inventar mit Zustimmung des Insolvenzverwalters und des Vermieters jederzeit möglich ist.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, das der Vermieter sein Vermieterpfandrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend macht und das Inventar zur Sicherung seiner Forderung aus den Räumlichkeiten verbringt. In diesem Fall können Sie neues Inventar in die Räumlichkeiten verbringen.
Bitte beachten Sie bei Ihrer Entscheidung, dass der Insolvenzverwalter jederzeit das Geschäft schließen kann. Ich empfehle Ihnen daher dringend – ggf. über einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens - eine enge Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter, da dieser Ihnen nicht nur beim Inventar äußerst behilflich sein kann, sondern auch äußerst hinderlich sein kann, z.B. indem er das Geschäft sofort schließt.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Frage weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Glück. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne auch persönlich in Berlin-Prenzlauer Berg oder telefonisch unter 030-44318625 zur Verfügung. Aufgrund meiner zahlreichen Erfahrungen mit solchen Übernahme aus der Insolvenz heraus bin ich ebenfalls gerne bereit, Sie bei der Übernahme zu betreuen. Sollten Sie Interesse haben, so kann ich Ihnen gerne ein entsprechendes Angebot zukommen lassen. Die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren sind dabei zumeist geringer als Sie im ersten Moment denken. Die Entfernung zwischen Berlin und dem Sitz Ihres Geschäftes ist für mich kein Problem.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Abschließend weise ich daraufhin, dass das Weglassen oder Hinzufügen von Details die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit verändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
www.ra-lattreuter.de
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Nachfrage vom Fragesteller
30.12.2008 | 02:34
Erst einmal vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ich muss leider nochmal Nachfragen..
Sie schreiben ich soll mit dem Insolvenzverwalter und Vermieter in Kontakt aufnehmen.
Dies habe ich bereits getan und der Insolvenzverwalter meinte ich solle Ihm ein Fax schicken in dem ich mein Interesse bekunde. Leider könnte Er mir aber noch keine Angaben machen was zu welcher GmbH gehört. "es meinte so was hätte er noch nicht erlebt" und ich glaube das Er sich da strafbar macht wenn Er dieses vorher veräusert. Sollte das Inventar nun zu einer GmbH gehört weches noch kein Verfahren laufen hat.
Die Angelegenheit ist sehr verfahren da auch vom Gericht 2 Insolvenzverwalter beauftragt wurden. Der eine in Dresden will alles schließen, der andere in Leipzig will es langsam abgeben. Die Angestellten in meinen Laden haben 3 verschiedene Arbeitsvertäge (verschiedene GmbH s) Die hälfte wird von dem einen fristlos gekündigt die anderen arbeiten für den anderen weiter. Ich als kleine Salonleitung habe von ehemals 5 Geschäften 3 geschlossenen Geschäfte in meiner Verwaltung - Plus mein eigenes (Schlüsseln) und halte die Insolvenzmasse zusammen. Das kann doch nicht sein. Es kümmert sich keiner von beiden darum. Ich zahle jede Woche den Umsatz ein muss mir selber Material besorgen und die Angestellten einteilen. Ich gehe in den 4 Monat ohne Lohn wer kommt dafür auf.Kann ich das gegen den Verwalter geltend machen
3 Monate mit 80% übernimmt nur das Arbeitsamt wenn es nun mal alle GmbH s in die Insolvenz geschaft haben.
Kann ich mich direkt an das Gericht wenden !!!
Es wäre ganz nett wenn Sie mir nochmal ein Rat geben könnten.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.12.2008 | 22:19
Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst entschuldigen Sie bitte die späte Rückmeldung auf Ihre Nachfrage, aber aufgrund der Folgen der Feiertage komme ich leider erst jetzt zu Ihrer Nachfrage, für die Ihnen danke und die ich hiermit wie folgt beantworten möchte:
Für die rechtliche Bewertung in Bezug auf das Inventar ist von entscheidender Bedeutung, wem das Eigentum am Inventar gehört, da nur der Eigentümer sein Eigentum wirksam verkaufen kann. Solange der Insolvenzverwalter nicht genau weiß, wem was gehört, wird er sich hüten, dieses ungewisse Eigentum zu veräußern, da er andernfalls persönlich zivilrechtlich haftbar gemacht werden kann. Für eine Strafbarkeit sehe ich entgegen Ihrer Auffassung jedoch keine Grundlage.
Vergleichbares zu den obigen Äußerungen gilt auch für die Arbeitsverträge. Auch hierbei ist zunächst zu klären, welche GmbH nun der Arbeitgeber der jeweiligen Mitarbeiter ist. Sollte der Arbeitgeber sich noch nicht in der Insolvenz befinden, so hat er weiterhin einen Gehaltsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Gleiches gilt für die Zeit des Insolvenzantragsverfahrens. Auch in diesem Fall hat der Mitarbeiter einen Lohnanspruch gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber vertreten durch den Insolvenzverwalter. Da jeder Arbeitnehmer mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. dessen Abweisung mangels Masse rückwirkend für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung bzw. vor Abweisung mangels Masse Anspruch auf Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit hat (100% des bisherigen Arbeitsentgeltes jedoch in der Höhe auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung), ist in dieser Zeit fast immer die Entgeltzahlung abgesichert, wobei es durchaus ein wenig dauern kann, bis eine Zahlung erfolgt. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass bei bereits erfolgter Kündigung ein Vorschuss aufs Insolvenzgeld beantragt werden kann und dass der Antrag auf Insolvenzgeld innerhalb von zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung erfolgen muss.
Sollte das Arbeitsverhältnis auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekündigt sein, so hat der Arbeitnehmer einen Entgeltanspruch gegen die Masse, so dass er bevorzugt vor den Gläubiger mit Altschulden bezahlt wird. Sollte hingegen das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt sein, so darf sich der Mitarbeiter gleichrangig mit den Altgläubigern hinten anstellen. In einem solchen Fall ist – wenn überhaupt – nur mit einem kleinen Teil des Entgeltes noch zu rechnen. In diesem Zusammenhang wird auf die vereinfachte Kündigungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters gem. § 113 InsO hingewiesen.
Zum Abschluss noch einige Worte zum Insolvenzverfahren. Sollte der Insolvenzverwalter sich entschieden haben, das Geschäft fortzuführen, so tritt er quasi an die Stelle des Geschäftsführers. Wie auch dieser muss er dafür Sorge tragen, dass die Kosten des laufenden Geschäftes bezahlt werden von den laufenden Einnahmen. Allein die Altschuldentilgung muss im Insolvenzverfahren nicht vorrangig erfolgen.
Der Insolvenzverwalter wird während des gesamten Verfahrens vom Insolvenzgericht überwacht. Daher können Sie sich bei Problemen mit dem Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzverfahren selbstverständlich ans Gericht wenden. Es gibt jedoch durchaus Insolvenzgerichte die sich trotz Ihrer Aufsichtspflicht diese nicht wirklich wahrnehmen. Machen Sie sich daher bitte nicht allzu viel Hoffnung.
Wie bereits in der ersten Beantwortung erwähnt, können Sie mich bei weiteren Nachfragen gerne persönlich kontaktieren.
Abschließend weise ich daraufhin, dass das Weglassen oder Hinzufügen von Details die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit verändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
www.ra-lattreuter.de
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