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Frage geschrieben am 16.03.2010 11:43:30

Übernahme der Weiterbildungskosten gem. § 77 SGB

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1587
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 115 weitere Antworten zum Thema SGB.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bekomme seit 13 Jahren ALG II. In dieser Zeit habe ich vier Kinder bekommen. Ich habe mit 19 einen Berufsabschluß zur Dekorateurin gemacht und nie in diesem Beruf gearbeitet. Es folgte ein Studium zum Sozialarbeiter. Das habe ich nicht abgeschlossen (kein Diplom) In der Zeit, in der ich die Kinder bekommen habe, habe ich mich weiter gebildet (Meditation/Familienaufstellung) und mich auf die Selbstständigkeit vorbereitet (Beraterin). Jetzt habe ich eine Weiterbildung zum psychologischen Berater beantragt, da ich keinen Abschluß, bzw. offiziel anerkannten Abschluß habe, mit dem ich mich in der Öffentlichkeit "präsentieren" kann. Um in die Selbstständigkeit gehen zu können, brauche ich m.E. einen "öffentlichkeitstauglichen Abschluß". Von der PAGA wurde die Förderung abgelehnt, weil ich einen Berufsabschluß habe, den ich mit 19 gemacht habe...jetzt bin ich 40. Bitte beraten sie mich, ob das rechtens oder angemessen ist und ob es eine Möglichkeit der Förderung gibt. Mit freundlichen Grüßen!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Aus meiner Sicht wird es bedauerlicherweise sehr schwierig, die angestrebte Maßnahme finanziell durch die ARGE fördern zu lassen.

So stehen ALG-II Empfängern zwar grundsätzlich fast alle Förderungsleistungen des SGB III, d.h. aus dem Bereich des Arbeitslosengelds I zu, die Erbringung der Leistungen ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers entsprechend § 16 Abs. 1 SGB II in das Ermessen des Leistungsträgers, bzw. des jeweiligen Fallmanagers gestellt.

Bei dieser Ermessensentscheidung sind dann insbesondere die Kriterien des § 3 SGB II und leider auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen.

Dementsprechend werden Weiterbildungsmaßnahme leider letztendlich aus Kostengründen häufig abgelehnt, obwohl an sich die Voraussetzungen des § 77 SGB III erfüllt sind.

In Ihrem Fall beruft sich die Behörde momentan darauf, dass Sie bereits eine Ausbildung absolviert haben.

Dies allein kann zur Begründung der Ablehnung sicherlich nicht ausreichen, da entsprechend § 77 Abs. 2 SGB III die Notwendigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme auch dann zu bejahen sein kann, wenn der Arbeitslose zwar über einen Berufsabschluss verfügt, den Beruf aber aufgrund einer mehr als vier Jahre dauernden Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit wahrscheinlich nicht mehr ausüben kann.

Dementsprechend reicht die Verweisung auf Ihre abgeschlossene Ausbildung zur Ablehnung des Antrags aus meiner Sicht nicht aus.

Auf der anderen Seite wird aber wiederum zu berücksichtigen sein, dass eine Weiterbildung nur bei einem zugelassenen Träger und einer zugelassenen Maßnahme gefördert werden kann. Ob das für die von Ihnen angestrebte Qualifikation gilt, kann im Rahmen dieser Erstberatung leider nicht geklärt werden.

Dennoch halte ich es zusammenfassend einen Versuch wert, gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einzulegen, um hier möglicherweise im Widerspruchsverfahren die Weiterbildungsmaßnahme doch noch durchsetzen zu können.

Hierzu empfehle ich Ihnen, sich zunächst bei dem örtlich für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen zu lassen.

Mit diesem können Sie dann einen Anwalt Ihrer Wahl mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens beauftragen.

Weitere Förderungsmöglichkeiten sehe ich derzeit leider keine für Sie. Insbesondere dürfte auch die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe in Ihrem Fall nicht in Betracht kommen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

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