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Ich habe vor 14 Jahren über einen Auseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag mit Auflassung (Notarvertrag) ein Haus mit Grundstück erhalten, meine beiden Schwestern wurden damals wie im Vertrag festgelegt, von meiner Mutter entsprechend abgefunden.
Mittlerweile ist meine Mutter ebenfalls verstorben. Als direkte erben gibt es nur uns drei Kinder, mein Vater ist vor meiner Mutter verstorben.
In dem Notariatsvertrag gibt es Passagen, die ich nicht ganz verstehe:
a) Er, d.h. Der Veräußerer, meine Mutter, überträgt den vorbezeichneten Grundbesitz nebst aufstehendem Gebäude, allen Rechten, Bestandteilen und dem Zubehör dem dies annehmenden Erwerber, also mir.
Die Übertragung erfolgt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Sie ist voll anrechungs- und ausgleichspflichtig auf Erb- und Pflichtteilsansprüche des Erwerbers dem Veräußerer gegenüber.
b) Mit der Zahlung der Abfindungsbeträge verzichten die Erschienenen zu 3) & 4) (Meine beiden Schwestern) dem Veräußerer (Meine Mutter und bis dahin Eigentümerin) gegenüber auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und dem Erwerber gegenüber auf die Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Die Verzichte sind beschränkt auf das mit diesem Vertrag übertragenen Vermögen.
[Der Überlassungsvertag bezieht sich nur auf den Grundbesitz.]
c) Der Veräußerer und der Erwerber (ich) nehmen die Verzichte an. Über die Bedeutung und die rechtlichen Folgen der Verzichte sind die Erschienenen von der Notarin belehrt worden.
Zur Anmerkung: Meine Mutter hatte mir vor längerer Zeit bereits eine Generalvorsorgevollmacht, beglaubigt durch die Urkundsperson der Betreuungsbörde gem. §6 Betreuungsbehördengesetz, ausgestellt.
Meine Fragen sind:
1.) Inwieweit zählt das Grundstück jetzt zum Erbteil?
2:] Da kein Testament vorhanden ist, wie sieht es mit dem derzeit vorhandenen Vermögen meiner Mutter (praktisch nur Barvermögen vorhanden) aus? Wird das Erbe unter uns drei Kindern gleichmäßig aufgeteilt, oder ist mit dem Übertragungsvertrag bereits meinen Schwestern Ihr zugehöriger Erbteil damals von meiner Mutter ausbezahlt worden, und das jetzt noch vorhandene Vermögen fällt komplett an mich (Diese Version ist mir zugetragen worden).
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.09.2008 18:09:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 561
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Unter vorweggenommener Erbfolge versteht man die Übertragung des Vermögens oder eines wesentlichen Teils davon durch den (künftigen) Erblasser (hier: Ihre Mutter) auf einen oder mehrere künftige erben (hier: Sie).
Nachdem Sie aufgrund des Übertragungsvertrags im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden sind, gehört das Grundstück allein Ihnen. Damit zählt das Grundstück nicht zum Nachlaß nach dem Tod Ihrer Mutter.
Nach Ihrer Schilderung heißt es im Notarvertrag, daß Ihre beiden Schwestern Ihnen gegenüber auf die Geltendmachung von Pflichteilsergänzungsansprüchen verzichten.
Daraus ergibt sich folgendes:
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist in § 2325 BGB geregelt. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
"(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe."
Schenkungen, und als solche ist die Übertragung des Grundstücks auf Sie zu sehen, die vom Erbfall gerechnet weniger als zehn Jahre zurückliegen, verursachen Pflichtteilsergänzungsansprüche. D. h. die Schenkungsbeträge (hier: Wert des Grundstücks) werden beim Erbfall dem realen Nachlaß hinzugerechnet und bilden damit den Gesamtnachlaß, aus welchem sich dann die Pflichtteilsansprüche der Pflichtteilsberechtigten berechnen.
Auf die Geltendmachung dieser Ansprüche haben Ihre Schwestern verzichtet. Als Entschädigung sind Ihre Schwestern abgefunden worden.
2.
Da Ihre Mutter kein Testament hinterlassen hat, sind Sie und Ihre Schwestern gesetzliche Erben zu gleichen Teilen geworden. D. h. Sie und Ihre Schwestern erhalten je 1/3 des Nachlasses.
Nach dem Wortlaut des Übertragungsvertrags ist Ihren Schwestern nicht der Erbteil ausbezahlt worden.
Im Notarvertrag heißt es: "Die Verzichte sind beschränkt auf das mit diesem Vertrag übertragenen Vermögen." Daraus ist zu schließen, daß Ihre Schwestern abgefunden worden sind in Bezug auf das Ihnen übertragene Grundstück, nicht aber hinsichtlich des gesamten Vermögens Ihrer Mutter. Dies besagt auch der Passus, daß die Schwestern Ihnen gegenüber auf die Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen verzichten, beschränkt jedoch auf die Übertragung des Grundbesitzes.
3.
Fazit:
Sie haben das Grundstück erhalten. Dafür sind Ihre Schwestern abgefunden worden.
Hinsichtlich des weiteren Nachlasses tritt gesetzliche Erbfolge ein. Sie und Ihre Schwestern erben damit je zu 1/3.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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