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Frage geschrieben am 12.12.2008 01:33:49

Überlassung - Pflichtteilverzicht -

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3670
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Situation mit Auszügen aus der Überlassungsurkunde - NR 1 - und Eintritt des Erbfalls - NR 2 -

1) Überlassung und Verzicht

im Zuge einer Überlassung aus dem Jahre 1995 - April - wurde folgender Absatz vom Notar beglaubigt und von allen Beteiligten unterschrieben.
Pflichtteilsverzicht von Sohn 1 - Auszug aus der Urkunde:

v. Pflichtteilsverzicht
Der Erwerber verzichtet hiermit gegenuber seinen Eltern, den
Ehegatten A und B, mit Wirkung fur sich und seine Abkömmlinge auf sein gesetzliches Pflichtteilsrecht einschließlich Pflichtteilserganzungsanspruche.
Die Ehegatten A und B nehmen diesen Pflichtteilsverzicht hiermit an.
Die Beteiligten wurden vom Notar insbesondere darauf hingewiesen,
daß durch diesen Verzicht, der auf den Pflichtteil beschränkt
ist, die gesetzliche und eine gewillkürte Erbfolge bestehen bleibt. Es steht den Ehegatten A und B jedoch frei, über ihr Vermögen beliebig zu verfügen, ohne daß daraus für den Erwerber oder dessen Abkömmlinge Pfichtteilsansprüche erwachsen können.

------------------

2) Eintritt des Erbfalls

Ehegatte A (Mann) stirbt und setzt Ehegatte B (Frau) als Alleinerbin ein.
A verstirbt im Jahre 2008 (Juni)
Sohn 1 wird nicht im Testament erwähnt

Auszug des Schreibens vom Amtsgericht:

der obengenannte Erblasser (A) hat die Erbfolge bestimmt, wie aus der in Kopie beiliegenden Verfügung von Todes wegen ersichtlich.
Die Erbschaft ist angenommen.
Da Sie (Sohn 1) von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind, steht Ihnen der gesetzliche Pflichtteil zu.
Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Merkblatt.

Frage:
Unter 2 wird auf den Pflichtteil verwiesen -
auf den Pflichtteil wurde jedoch unter 1 im Jahr 1995 verzichtet.

Besteht in diesem Fall noch eine Möglichkeit den Pflichtteil/einen Erbteil zu bekommen?
Argumentation Ja/Nein bitte mit § hinterlegen.

Vielen Dank und einen schönen Tag

Viele Gruesse


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 12.12.2008 06:30:34
Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux
Adalbert-Stifter-Str. 28, 82538 Geretsried, Tel: 08171/8450, Fax: 08171/80158
Erbrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

der Verzicht auf das Plichtteilsrecht in der Überlassungsurkunde ist grundsätzlich wirksam (§ 2346 II BGB).

Der erklärte Verzicht auf das Pflichtteilsrecht beseitigt die Grundlage des Pflichtteilsanspruchs sowie des Pflichtteilergänzungsanspruch und lässt diesen Anspruch daher nach dem eingetretenen Erbfall nicht entstehen.
Allerdings bleibt der gesetzliche Erbeteil des Verzichtenden unberührt, d. h. der Erblasser kann den Verzichtenden entweder in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe einsetzen oder es kann die gesetzliche Erbfolge eintreten, wenn kein Testament vorliegt.


Da die Ehefrau testamentarisch als Erbin eingesetzt wurde, besteht für Sohn 1 leider weder ein testamentarisches noch ein gesetzliches Erbrecht; vielmehr wäre in diesem Fall ein Pflichtteilsanspruch des Sohnes 1 entstanden. Da hierauf aber wirksam verzichtet wurde, besteht nach dem Tode des Erblassers dieser Anspruch nicht.

Nach dem Tode der Mutter des Verzichtenden ist ggf. ein gesetzliches oder testamentarisches Erbrecht gegeben und möglich. Dies hängt jedoch von der Testamentsgestaltung ab, insbesondere davon, ob ein gemeinschaftliches Ehegattentestament vorliegt.

Da das Nachlassgericht von Ihrem Pflichtteilsverzicht, der in einer Überlassungsurkunde erklärt wurde, keine Kenntnis hat, wurde wohl ein entsprechendes Formblatt mit diesem Hinweis auf das Pflichtteilsrecht übersandt.

Ich bedaure, Ihnen keine positive Mitteilung machen zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin



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