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Überholen trotz Überholverbot auf Autobahn - Ordnungswidrigkeit


01.12.2008 12:12 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch


| in unter 2 Stunden

Tatvorwurf: "Sie überholten, obwohl es durch Überholverbotszeichen 276 verboten war. §5 Abs. 3, §49 StVO; §24 StVG; 20BKat"

Beweismittel: Anzeige, Zeuge

Zum Sachverhalt: Auf der Autobahn ist eine Strecke von circa 150m, welche mit o.g. Verbotszeichen belegt ist; beim Abremsen (zusätzliche ausgewiesene Geschwindigkeitsbeschränkung) wurden auf der linken Spur 2 Fahrzeuge auf der rechten Fahrbahnspur mit geringer Differenzgeschwindigkeit, bedingt durch deren stärkeres Abbremsen, überholt.
Die Polizei führte unmittelbar darauf eine Kontrolle durch und zeigte die Ordnungswidrigkeit an. Es existieren nur o.g. Beweismittel.

Zur Vermeidung der Punkte würde ich den drohenden Bußgeldbescheid gerne abwenden. Der Anhörungsbogen ist bereits eingetroffen.

Was kann ich tun?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Ordnungswidrigkeit Autobahn Überholverbot
01.12.2008 | 12:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch
425 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sollten zunächst den Anhörungsbogen nicht ausfüllen, sondern einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Dieser kann dann Akteneinsicht nehmen und nach Auswertung der Akte entsprechend Stellung zu dem behaupteten Verkehrsverstoß nehmen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Haben Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese idR die Kosten.
Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Alternativ können Sie auch den Anhörungsbogen ausfüllen und den Sachverhalt aus Ihrer Sicht schildern. Insbesondere können Sie darauf hinweisen, dass es zu einem Überholen kam, weil das überholte Fahrzeug stark abbremste. Bei einer solchen Einlassung gehen Sie allerdings das Risiko ein, dass Sie den Ermittlungsbehörden Tatsachen kundtun die sich negativ auf das weitere Verfahren auswirken könnten.

Letztendlich wird nach meinen Erfahrungen eine Abwendung der Punkte nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens möglich sein. Wobei spätestens zu diesem Zeitpunkt die Beauftragung eines Rechtsanwalt anzuraten ist.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Berlin

425 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht