Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
339706
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 13.09.2010 13:42:59

Überholen auf der BAB

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1424
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag
Vor einiger Zeit ist mir folgendes passiert.
Ich befand mich an einem Sonnabend auf der BAB, welche durch Nutzung des Standstreifens 3 Spurig wurde und hatte eine Geschwindigkeit von ca 130 km/h. Auf Grund langsam fahrender Fahrzeuge auf der Mittelspur begann ich diese PKWs links zu überholen. Der Streckenabschnitt war sehr übersichtlich (lang gezogene Gerade) und so näherte ich mich den zu überholenden Fahrzeugen.
Für mich nicht vorhersehbar, begann ein Fahrzeug, welches ich gerade überholen wollte, ebenfalls mit einem Überholvorgang und begann sich vor mir setzen zu wollen (war bereits zur Hälfte auf meiner Spur). Um einen Unfall zu vermeiden musste ich mich zu einer Vollbremsung entscheiden und kam zuerst ins drehen und überschlug mich dann mehrmals. Unmittelbar nach Landung auf dem Dach konnte ich konkrete Angaben zum Geschehen machen, da ich voll ansprechbar war.
Meine Verletzungen waren zwar schwer aber nicht lebensbedrohlich.
Bruch, HWK 1#, Teil- Skalpierung und mehrere tiefe Schnittwunden.
Zum Glück blieb der Unfallbeteiligte vor Ort und auch zeugen sollen sich gemeldet haben.
Selbst wurde ich mit schweren Verletzungen in ein nahe gelegenes Krankenhaus verbracht, mehrmals operiert und habe einige Zeit dort verbracht. Derzeit verbringe ich die Zeit zu Hause, da ich krank geschrieben bin. Für mich als Selbstständiger bringt dies jedoch auch das Ärgernis mit, dass ich derzeit keine Einkünfte habe.

Von der Polizei habe ich nun eine Aufforderung hinsichtlich eines Ordnungswidrikeitsverfahren (§5 StVo- überholen mit nicht angemessener Geschwindigkeit)
Ursache ist die "Behauptung", dass ich bedeutend zu schnell gefahren sei.
Der Streckenabschnitt war "frei" gegeben und ich bin mir sicher, dass ich im ca-Bereich von 130 km/h unterwegs war. Allerdings wird behauptet (Unfallgegener), dass 120 Limit bestand obwohl die BAB 3- Spurig wurde.

Meine Fragen sind nun:
Was kann da auf mich zukommen, da es mir ja nicht möglich ist einen Beweis für meine Geschwindigkeitsangabe zu erbringen und die Polizei, wohl auf Grund der Zeugenaussagen, von 140 km/h ausgeht.
Welchen Einfluss hat dies auf die Regulierung von Schadenersatzansprüchen?


Antwort geschrieben am 13.09.2010 14:51:42
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Bei einem Unfall beim Wechsel auf die Überholspur einer Autobahn ist grundsätzlich von der Alleinhaftung des Spurwechslers auszugehen, da er den Vorrang des überholenden Verkehrsteilnehmers missachtet, § 18 III StVO.

Eine Mithaftung des Überholenden in Höhe der normalen Betriebsgefahr ist idR. anzunehmen, wenn der Überholende schneller als die Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren ist. Die Höhe der Betriebsgefahr beträgt durchschnittlich um 20% - 25%; maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, wie z.B. Witterung, Sicht- und Lichtverhältnisse, Verkehrslage.

Eine weitergehende Mithaftung kommt in Betracht, wenn Sie die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten haben oder trotz der Erkennbarkeit des Spurwechsels nicht rechtzeitig oder falsch reagiert haben sollten. Auch insoweit wird es auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.

Ich empfehle Ihnen dringend, sich in dem Bußgeldverfahren und bei der Regulierung Ihrer Unfallschäden durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Sie sollten zunächst einmal Einsicht in die Unfallakte nehmen. Solange Ihnen die tatsächlichen Umstände des Unfalls (hier: mögliche Geschwindigkeitsbegrenzung) nicht bekannt sind, sollten Sie bis auf weiteres keine Angaben machen. Falls die von Ihnen gefahrene Geschwindigkeit maßgeblich werden, kann diese ggf. durch einen Gutachter berechnet werden; auch insoweit halte ich es aber für sinnvoll die Beweismöglichkeiten im Vorfeld zu prüfen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal

Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Fax: 0 23 33 / 83 33 89

www.so-geht-recht.de
www.rechtsanwalt-ennepetal.com

www.erbrecht-ennepetal.de
www.mietrecht-ennepetal.de
www.verkehrsrecht-ennepetal.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.09.2010 15:26:53

Guten Tag
Vielen Dank für Ihre erst Einschätzung des Schachverhaltes. Natürlich werde ich einen Anwalt damit betrauen, allerdings habe ich keine Rechtsschutz und da ich vorerst davon ausgehe einen Teil der Anwaltskosten selbst zahlen zu müssen wollte ich im Vorwege eine erste grobe Bewertung.
Dem dient auch meine Nachfrage.
Mir ist bekannt, dass der Unfallgegner geschildert habe, dass er den Überholvorgang abgebrochen habe, als er mich im Rückspiegel bemerkte. Für mich war dieser Abbruch zum Zeitpunkt meiner Vollbremsung nicht erkennbar.
Hat dies dennoch einen für mich negativen Einfluss hinsichtlich Ihrer ersten Bewertung?

Danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.09.2010 15:39:49

Sehr geehrter Fragesteller,

bitte haben Sie Verständnis, dass diese Nachfrage hier ohne nähere Kenntnis des Hergangs nicht zu beantworten ist. Hier sind voraussichtlich Verkehrsvorgänge entscheidend, die sich in Sekunden abgesprielt haben. Selbst wenn der Überholvorgang abgebrochen wurde, sind Geschwindigkeit, Entfernungen, Sichtbarkeit und weitere Einzelheiten des Manövers zu bewerten. Dies kann nicht pauschal geschehen. Die Vermeidbarkeit einer Kollision (oder hier Vollbremsung) kann häufig nur durch Sachverständige aus tatsächlicher und technischer Sicht aufgeklärt werden.

Das Risiko unnötig hoher Anwaltskosten können Sie u.U. dadurch begrenzen, dass Sie zunächst nur einen Teil des Schadens geltend machen, bis die Haftungsquote geklärt ist.

Sollten Sie eine weitere Rechtsvertretung wünschen, können Sie unter der oben hinterlegten Adresse Kontakt mit mir aufnehmen oder schreiben Sie mir einfach eine eMail unter anwalt.matthes@googlemail.com .

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Überholen auf der BAB | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-09-15
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Matthes direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Verkehrsrecht letzten Monat:

22
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

339706
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97638
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Überholen   BAB