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Überhöhte/ungerechtfertigte Mahngebühren


| 23.09.2009 15:47 |
Preis: ***,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 1 Stunde

In einem durch mich zu vertretenden Mahnfall wird berechnet.

Ärztliches Abrechnungs - Factoring - Inkassounternehmen übergibt nach der 2. Mahnung
den Vorgang einem Anwalt und reagiert nicht auf meine Einwendungen. Hauptforderung ist ziwschenzeitlich bezahlt.

Der Anwalt berechnet:
Arztkosten ca. 45 EUR + Mahnung 6 EUR = 51 EUR

Mahngebühren des Anwaltes 39 EUR.

Das Inkassunternehmen wäre in der Lage die Mahnung selbst zu betreiben übergibt es wegen sachfremder Interessen einem Anwalt.

Ist das der Sache und der Höhe nach o.k. ?

Kurze Antwort genügt.




23.09.2009 | 16:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Die Kosten eines mit der Einziehung der Forderung beauftragten Inkassobüros/Rechtsanwalts stellen nach herrschender Meinung in der Rechtsliteratur und Rechtsprechung grundsätzlich einen erstattungsfähigen Verzugsschaden dar

Jedoch dürfen diese Kosten nicht die bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten übersteigen, weil in Anbetracht der Vielzahl der (zum Inkasso bereiten und hierfür zumindest genauso befähigten) Anwälte die durch Einschaltung einer anderen Stelle entstehenden Mehrkosten zur Rechtsverfolgung nicht sachdienlich gewesen sind, was hier auch nicht der Fall ist.

Wird nach erfolgloser Tätigkeit des Inkassobüros die Forderung gerichtlich geltend gemacht und hiermit ein Rechtsanwalt beauftragt, können nur die Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden, da doppelte Mehrkosten nicht zu erstatten sind, da ja von vornherein ein Anwalt eingeschaltet werden können.

Damit sind aber die Anwaltskosten auf jeden Fall ersatzfähig, wobei ich angesichts der Höhe von 39 € hier davon ausgehe, dass es sich um einen Streitwert, also um eine Forderung bis 300 € handelt (Arztkosten betragen 45 €, wie sie auch geschrieben haben, also ein Streitwert bis 300 € vorliegend gegeben ist), da genau 39 € netto die Rechtsanwaltsvergütung für ein außergerichtliches Vorgehen beträgt, insofern richtig vom Anwalt abgerechnet wurde.

Die Kosten für das den Verzugseintritt begründende (erste) Mahnschreiben stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar, anders dagegen in der Regel für eine Erinnerungsmahnung, sofern diese im Einzelfall als sachdienlich anzusehen ist (HM, BGH WM 1987, 247, 248). Die Sachdienlichkeit einer Mahnung ist insbesondere z.B. zu verneinen, wenn der Schuldner bereits vor oder nach der ersten Mahnung ernsthaft und eindeutig erklärt hat, er werde nicht leisten.

Sechs Euro halte ich aber für angemessen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.




Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

Bewertung des Fragestellers 2009-09-25 | 08:24


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