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Frage geschrieben am 29.12.2010 14:07:28

Überhöhte Vorfälligkeit durch vorzeitigen Hausverkauf

Rechtsgebiet: Kredite | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1535
Sehr geehrte Damen und Herren.

Ich habe im Dez. 2010 mein Haus berufsbedingt nach drei Jahren Finanzierung wieder verkauft. Jetzt wurde mir der Betrag von 9.269,44 EUR Vorfälligkeit vom Verkaufpreis abgezogen.
Die finanzierende Bank hat es trotz mehrmaliger Schreiben meinerseits zum heutigen Tage versäumt mir die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung aus genanntem Darlehensvertrag offenzulegen.
Mein berechtigtes Interesse an dem Hausverkauf habe ich bereits vor über einem Jahr am 10.09.2009 dargelegt, was auch bestätigt wurde.
Macht es Sinn diese Angelegenheit anzumahnen? Oder sind das „Branchen" übliche Beträge?

Hier die Kurzdaten zum Vertrag:
Tilgungsdarlehen 67.000,- EUR
Verzinsung 5,3% bis 30.03.2022 fest
Gesamtbetrag der Rückzahlung 120.098,30 EUR
Tilgung 2,008%
Der Vertrag lief seit 1.6.2007


Antwort geschrieben am 29.12.2010 18:13:58
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn
im Vertrag die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Das ist bei Ihnen der Fall. Das Gesetz ist am 30.07.2010 in Kraft getreten. Da das Schuldverhältnis davor bestand, besteht die Gefahr, dass die Bank die Meinung vertritt, es gelte nicht für Verträge, die vor dem Gesetzteswirkung abgeschlossen worden sind. Im EGBGB sind aber keine Übergangsregelungen zu finden, was beutetet, dass das Gesetz uneingeschränkt (auch für alte Verträge) gilt. Wer schon damals den Vertrag mit Angaben über die Berechnugn der Vorfälligkeitsentschädigung abgeschlossen hat, wird auch das Recht auf Vorfälligkeitsentschädigung haben. Bisher ist keine höchstrichterliche Entscheidung verfügbar.

Sonstige Beschränkungen ergeben sich aus dem § 502 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Danach darf die Vorfälligkeitsentschedigung folgende Werte nicht überschreiten: 0,5 % der vorzeitigen zurückbezahlten Betrages zzgl. die Sollzinsen, die Sie zwischen 2010 und 2022 entrichtet hätten. Der Betrag würden dann wohl über den von Ihnen genannten Betrag liegen, der Ihnen abgezogen worden ist. Es kommt aber entscheidend darauf an, dass die Berechungsweise in dem Darlehensvertrag nicht bzw. nur unzureichend angegeben worden ist.

Zur (gerichtlichen) Durchsetzung dieses Anspruchs müssen Sie einen Rechanwalt beauftragen. Bei einzuklagenden Betragen über 5000 € herrscht Anwaltszwang.

Das war eine erste Einschätzung der Rechtslage.


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