Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
339706
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 21.01.2011 10:14:35

Überarbeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1011
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

ich habe eine Frage zu Überarbeit.

Ich arbeite in der Gastronomie und werde nach Stunden bezahlt.

Ist es zulässig, dass ich beispielsweise nur bis 24 Uhr bezahlt werde, aber bis 1.30 Uhr noch arbeiten muss, weil es mehr auf zu räumen gibt?

Die einzige Passage die ich dazu finden kann, lautet wie folgt:

"Die Arbeitszeit richtet sich nach den für den Betrieb geltenden tariflichen und betrieblichen Bestimmungen. Die Arbeitszeit im Betrieb wird durch Besonderheiten des Gewerbes bestimmt. Der AN erklärt sich bereit, die vereinbarte Arbeitszeit auch in Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu erbringen, sowie Mehr- und Überarbeit zu leisten, soweit gesetzlich zulässig."

Danach folgen nur noch Regelungen über Arbeitszeiten und Informationen zu selbigen.

Unter dem Punkt Vergütung steht noch folgende Passage - "Der AN erhält nur für die tatsächliche geleistete Arbeit eine Vergütung".

Jetzt stellt sich die o. g. Frage.

Um juristische Hilfe bin ich sehr dankbar.



Antwort geschrieben am 21.01.2011 11:54:07
Rechtsanwältin Gesine Mönner
Ernst-Lemmer-Str. 101, 35041 Marburg, Tel: 06421-8092060, Fax: 06421-8091950
Zivilrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 77
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst danke für Ihre Anfrage.

Auf der Basis der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung des von Ihnen ausgelobten Betrages lässt sich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Durch das zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis sind Sie grundsätzlich zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung verpflichtet, Ihr Arbeitgeber hat die im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses von Ihnen geschuldete Tätigkeit zu vergüten. Eine Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistung lässt sich aus den von Ihnen zitierten Textstellen des Arbeitsvertrages nicht entnehmen.

Da die Arbeitszeit in dem Betrieb, in dem Sie tätig sind, laut Arbeitsvertrag durch die Besonderheiten des Gewerbes bestimmt wird, und es meines Erachtens zu den Besonderheiten des Gastronomiegewerbes gehört, dass die Gasträume aufzuräumen und für den nächsten Tag vorzubereiten sind, zählt die dafür benötigte Zeit noch zur Arbeitszeit. Demnach ist dann auch das Aufräumen von 24.00 Uhr bis 1.30 Uhr noch zur Arbeitszeit zu rechnen und die in dieser Zeit von Ihnen erbrachte Tätigkeit ist somit als im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschuldete Arbeitsleistung auch mit dem vereinbarten Entgelt zu vergüten.

Sollte allerdings die in Ihrem Betrieb übliche Arbeitszeit um 24.00 Uhr enden, so dass an sich bis 24.00 Uhr aufgeräumt sein müsste, würde die Tätigkeit ab 0.00 Uhr Überarbeit darstellen, die vom Arbeitgeber angeordnet werden müsste.

Eine genauere Aussage kann nur im Rahmen einer Vertragsprüfung unter Vorlage des Arbeitsvertrages und der Kenntnis der für Ihren Betrieb geltenden tariflichen und betrieblichen Regelungen erfolgen. Dies würde aber den Rahmen dieser Frage sprengen.

Hierfür bietet sich entweder die Einstellung eines entsprechenden Auftrags bei Beauftrag-einen-Anwalt an oder das Stellen einer Direktanfrage bei einem von Ihnen ausgewählten Anwalt. Sie können sich gerne im Rahmen einer Direktanfrage an mich wenden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Beachten Sie auch die kostenlose Nachfragefunktion.

Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen,

Gesine Mönner, Rechtsanwältin



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Überarbeit | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-01-21
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Fachlich und sachlich top.



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

101
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

339706
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97638
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Überarbeit