ich habe eine Frage betr. eine Hauszufahrt, die als nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet ist.
Gem. Art. 54 (1) Satz 2 BayStrWG (die Straße befindet sich in Bayern) liegt die Baulast hier bei denjenigen, "deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (Beteiligte)".
Es gibt zwar anliegende landwirtschaftlich genutzte Grundstücke von Nachbarn, die ihre Grundstücke jedoch kaum (jedenfalls nicht zwingend) über den Weg bewirtschaften (müssen).
Der Weg wird daher zu nahezu 100% als Zufahrt zu einem einzelnen Anwesen genutzt, das nur über den Weg erreichbar ist.
Nach Art. 53 1. (BayStrWG) sind öffentliche Feld- und Waldwege Straßen, "die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen".
Das trifft in diesem Fall offensichtlich nicht zu.
Liegt hier eine falsche Widmung vor und wie müsste sie richtig lauten? Würde sich dadurch an den Baulasten etwas ändern?
Hintergrund ist, dass die Straße bei starken Regenfällen immer wieder stark beschädigt und teilw. unpassierbar wird. Eine Sanierung ist möglich aber teuer.
M.E. ist es nicht in Ordnung, dass die Gemeinde sämtliche Lasten (Straßenbaulast, Verkehrssicherungspflicht etc.) abwälzt das Eigentum daran jedoch behält. Ein öffentliches Interesse an der Straße ist mir nicht bekannt.
Vielen Dank!
indigo
Antwort geschrieben am 21.02.2011 17:46:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sie müssten hier gegen die Widmung als Verwaltungsakt vorgehen.
Liegt diese allerdings schon längere Zeit zurück (über einen Monat nach Bekanntgabe), kann Sie wegen Fristbalaufs aber nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden (die Widmung ist bestandskräftig), es sei denn, sie ist nichtig, also so schwerwiegend fehlerhaft und rechtswidrig, dass sie zwingend aufzuheben wäre.
Aber auch nur rechtswidrige Verwaltungsakte können von der Verwaltung aufgehoben werden, was dort angeregt werden kann.
Zur eigentlichen Sache:
Sofern hier offensichtlich die Voraussetzungen von Art. 53 1. (BayStrWG) nicht vorliegen, sollten Sie die Behörde darauf hinweisen.
Damit ist noch nicht immer gleich die Nichtigkeit einschlägig, aber notfalls sollten Sie sich darauf berufen, wenn die Behörde nicht von sich aus tätig wird und die Widmung aufhebt.
Die Behörde kann dann die Straße einziehen, also entwidmen, so dass dann auch die Straßenbaulast endet bzw. sich bei einer Umwidmung in eine andere Straße ändert.
Ich halte hier eine Entwidmung nach meiner ersten Einschätzung für möglich, denn eine Umwidmung sollte ausscheiden, auch wenn es Eigentümerwege gibt (s. Art. 53 Nr. 3), aber das müsste genau geprüft werden.
Fällt die Straße ins Privateigentum zurück, gilt die Eigentumsfreiheit wieder.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.02.2011 18:44:59
Sehr geehrter Herr RA Hesterberg,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Die Umwidmung liegt lange zurück. Die Straße wurde vor ca. 30 Jahren von der Gemeinde umgewidmet.
Bislang stellte das kein großes Problem dar, da die Gemeinde die Straße bei Bedarf repariert hat. Als Good-will-Aktion sozusagen. Nun wird seitens der Gemeinde nicht mehr rapariert sondern auf die entspr. § es BayStrEG verwiesen.
Eine Nachfrage beim zust. LRA mit dem Hinweis, dass die Straße hinsichtlich der Nutzung nicht der Definition eines nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges enstpricht wurde von Mitarbeiter des LRA abgeblockt. Es handele sich hierbei um "Wortklaubereien".
Bedeutet 'Eigentumsfreiheit' dass eine Sache mit allen REchten und Pflichten in privates Eigentum fällt? Das wäre in dem Fall ja kein großer Rückschritt, da nach Gesetzeslage sowieso alle Pflichten bereits beim Anlieger liegen.
Mit freundlichen Grüßen
indigo
Sehr geehrter Herr RA Hesterberg,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Die Umwidmung liegt lange zurück. Die Straße wurde vor ca. 30 Jahren von der Gemeinde umgewidmet.
Bislang stellte das kein großes Problem dar, da die Gemeinde die Straße bei Bedarf repariert hat. Als Good-will-Aktion sozusagen. Nun wird seitens der Gemeinde nicht mehr rapariert sondern auf die entspr. § es BayStrEG verwiesen.
Eine Nachfrage beim zust. LRA mit dem Hinweis, dass die Straße hinsichtlich der Nutzung nicht der Definition eines nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges enstpricht wurde von Mitarbeiter des LRA abgeblockt. Es handele sich hierbei um "Wortklaubereien".
Bedeutet 'Eigentumsfreiheit' dass eine Sache mit allen REchten und Pflichten in privates Eigentum fällt? Das wäre in dem Fall ja kein großer Rückschritt, da nach Gesetzeslage sowieso alle Pflichten bereits beim Anlieger liegen.
Mit freundlichen Grüßen
indigo
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.02.2011 09:30:41
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Eigentumsfreiheit bedeutet, dass der Eigentümer nach seinem Belieben mit dem Eigentum verfahren kann; eine Unterhaltspflicht besteht nicht, § 903 BGB.
Sollte eine Einziehung stattfinden, dann fiele das Eigentum an der Straße wieder dem privaten Eigentümer zu, der es vorher besessen hatte. Richtig, dann ist so oder so der Anlieger vorher und nachher zuständig, was Reparaturen anbetrifft, wenn auch vorher Eigentümer des Weges war.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Eigentumsfreiheit bedeutet, dass der Eigentümer nach seinem Belieben mit dem Eigentum verfahren kann; eine Unterhaltspflicht besteht nicht, § 903 BGB.
Sollte eine Einziehung stattfinden, dann fiele das Eigentum an der Straße wieder dem privaten Eigentümer zu, der es vorher besessen hatte. Richtig, dann ist so oder so der Anlieger vorher und nachher zuständig, was Reparaturen anbetrifft, wenn auch vorher Eigentümer des Weges war.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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