Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
339706
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 20.01.2011 16:04:28

Öffentl. Aufruf einz. DIN-A4-Blätter massenh. hinter Scheibenwischerbl. zu klemmen

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1352
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich beabsichtige, einen Aufruf zu veröffentlichen, der dazu anregen soll, DIN-A4-große Papierblätter (ungefaltet, also in voller Größe) hinter Scheibenwischerblättern von parkenden Autos zu klemmen. Auf diesen Zetteln ist jeweils eine bestimmte Botschaft von dem Anklemmenden an den Autofahrer und an alle Fußgänger, die diesen Zettel sehen, gerichtet. Diese Botschaftsblätter möchte ich im Internet per Download jedem verfügbar machen. der an der Aktion teilnehmen möchte. Ich werde die Aktion also initiieren und aktiv unterstützen. Wäre dieses Vorgehen irgendwie strafrechtlich relevant?

Zudem überlege ich, die Warnung bzw. Aufforderung zu veröffentlichen, das Papier nicht anzukleben oder dergleichen (um seinem Anliegen vermeintlich „Druck" zu verschaffen), da es sich dann (meines Wissens) auf jeden Fall um eine Sachbeschädigung handelt. Es könnte aber auch sein, dass ich letztlich durch diese Warnung mehr Leute dazu animiere, als davon abhalte. Und ich möchte nicht, dass meine Warnung letztlich noch als versteckte Aufforderung zu einer Sachbeschädigung angesehen wird. Was auch tatsächlich nicht beabsichtigt ist, weil es meinem Anliegen mehr schadet als nutzt. Auf der anderen Seite könnte mit dieser Warnung aufgezeigt werden, dass ich eben nicht zu einer Sachbeschädigung aufrufen wollte. Sollte man daher diese Warnung besser veröffentlichen oder nicht?


Antwort geschrieben am 20.01.2011 16:56:16
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage! Diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung des Sachverhalts sowie des von Ihnen eingesetzten Betrages wie folgt:

Eine Sachbeschädigung, strafbar gemäß § 303 StGB, sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Ebenso mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren wird der Anstifter zu einer Straftat bestraft.
Voraussetzung einer Sachbeschädigung ist alternativ die Zerstörung oder Beschädigung einer fremden Sache.

Indem Sie Dritte auffordern, Zettel an die Scheibenwischer von fremden Autos zu klemmen, machen Sie sich nicht der Anstiftung zu einer Sachbeschädigung schuldig.
Denn durch diesen geschilderten Vorgang sollte weder der Scheibenwischer, noch die Windschutzscheibe oder das KFZ selbst beschädigt werden. Meines Erachtens besteht auch keine Verpflichtung, die an dem Projekt beteiligten Personen mittels eines Hinweises davor zu warnen, Sachbeschädigungen - hier das Bekleben der Autos- zu begehen. Vielmehr ist jede der einzelnen teilnehmenden Personen selbst für ihr (Fehl-) Verhalten verantwortlich.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe im Rahmen der kostenlos Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Öffentl. Aufruf einz. DIN-A4-Blätter massenh. hinter Scheibenwischerbl. zu klemmen | Gesamtbewertung: 3.8/5 | Datum: 2011-01-22
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Ich fand die Antwort, gemessen an meinem Einsatz von 48,-EUR, recht kurz. Ich weiß aber auch nicht, ob mein Einsatz einfach zu hoch gewesen ist und die Frage vielleicht zu simpel. (Ich wollte aber wirklich sicher gehen.) Ich glaube zwar, dass die Antwort richtig ist, denn sie entspricht meiner eigenen Einschätzung, dennoch hätte ich mehr Vertrauen in die Expertise des Anwaltes, wenn z.B. zusätzlich ein oder zwei passende Urteile genannt worden wären. Ich denke, der Einsatz hätte dies möglich gemacht.



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

48
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

339706
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97633
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Öffentl.   Aufruf   einz.   DIN-A4-Blätter   massenh.   Scheibenwischerbl.   klemmen