Zudem überlege ich, die Warnung bzw. Aufforderung zu veröffentlichen, das Papier nicht anzukleben oder dergleichen (um seinem Anliegen vermeintlich „Druck" zu verschaffen), da es sich dann (meines Wissens) auf jeden Fall um eine Sachbeschädigung handelt. Es könnte aber auch sein, dass ich letztlich durch diese Warnung mehr Leute dazu animiere, als davon abhalte. Und ich möchte nicht, dass meine Warnung letztlich noch als versteckte Aufforderung zu einer Sachbeschädigung angesehen wird. Was auch tatsächlich nicht beabsichtigt ist, weil es meinem Anliegen mehr schadet als nutzt. Auf der anderen Seite könnte mit dieser Warnung aufgezeigt werden, dass ich eben nicht zu einer Sachbeschädigung aufrufen wollte. Sollte man daher diese Warnung besser veröffentlichen oder nicht?
Antwort geschrieben am 20.01.2011 16:56:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
vielen Dank für Ihre Anfrage! Diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung des Sachverhalts sowie des von Ihnen eingesetzten Betrages wie folgt:
Eine Sachbeschädigung, strafbar gemäß § 303 StGB, sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Ebenso mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren wird der Anstifter zu einer Straftat bestraft.
Voraussetzung einer Sachbeschädigung ist alternativ die Zerstörung oder Beschädigung einer fremden Sache.
Indem Sie Dritte auffordern, Zettel an die Scheibenwischer von fremden Autos zu klemmen, machen Sie sich nicht der Anstiftung zu einer Sachbeschädigung schuldig.
Denn durch diesen geschilderten Vorgang sollte weder der Scheibenwischer, noch die Windschutzscheibe oder das KFZ selbst beschädigt werden. Meines Erachtens besteht auch keine Verpflichtung, die an dem Projekt beteiligten Personen mittels eines Hinweises davor zu warnen, Sachbeschädigungen - hier das Bekleben der Autos- zu begehen. Vielmehr ist jede der einzelnen teilnehmenden Personen selbst für ihr (Fehl-) Verhalten verantwortlich.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe im Rahmen der kostenlos Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net
Als Leser können Sie

