Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Vermieterin.
Liebes Team,
wir sind Auszubildende und haben echten Ärger mit unserer Vermieterin:
Wir haben die Wohnung unserer Meinung nach Fristgerecht gekündigt. Anfang Februar zum 31.5.
Die Vermieterin wusste aber schon seit November, dass wir eine neue Wohnung suchen. Jetzt scheint sie keine Nachmieter zu finden und meint, wir müssten bis 1. September in der Wohnug bleiben, oder selbst einen Nachmieter finden. Im Vertag steht:
Das Mietverhältnis beginnt am 1.6.2009
Beide Parteien können eine ordentliche Kündigung (Mietrecht) des Mietverhältnisses frühstens zum 31.05.2011 mit gesetzlicher Frist erklären. Der darin liegende Kündigungsverzicht kann höchstens für die Dauer von 47 Monaten seit Abschluss des Vertrages und mit der Möglichkeit zum Ablauf dieses Zeitraumes erfolgen.
Haben wir den Satz falsch interpretiert?
Bitte dringend um Hilfe, da wir den Vertrag für die neue Wohnung unterschrieben müssen :-(
Lieben Gruß
gaby
Antwort geschrieben am 29.03.2011 15:24:33
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Frist für die ordentliche Kündigung richtet sich nach § 573c Abs. 1 BGB.
Danach ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Die ordentliche Kündigung kann allerdings auch durch einen sog. "Kündigungsverzicht" bzw. "Kündigungsausschluss" eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 6.4.2005, VIII ZR 27/04) ist ein beidseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in
einem Formularmietvertrag grundsätzlich wirksam.
Jedoch stellte der BGH für den Kündigungsverzicht in zeitlicher Hinsicht klar, dass dieser die Dauer
von 4 Jahren nicht übersteigen darf, da dies den
Mieter unangemessen benachteiligen würde
(Daher wohl der Hinweis "Der darin liegende Kündigungsverzicht kann höchstens für die Dauer von 47 Monaten seit Abschluss des Vertrages und mit der Möglichkeit zum Ablauf dieses Zeitraumes erfolgen.")
In Ihrem Fall ("Beide Parteien können eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses frühestens zum 31.05.2011 mit gesetzlicher Frist erklären.") wurde ein Kündigungsverzicht für die Dauer von 24 Monaten vereinbart.
Mit Ablauf dieser Ausschlussfrist konnten Sie unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (3 Monate) wirksam zum 31.05.2011 kündigen.
Bei Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist haben Sie keinerlei Pflicht einen Nachmieter zu stellen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.03.2011 19:18:42
Große Katastophe.. ich habe die von Ihnen erhaltene Info so meiner Vermieterin weiter gegeben. Sie wurde richtig böse und meinte, dass ich erst nach dem 31.5. kündigen darf - plus gesetzliche Kündigungsfrist wäre das der 1.9. Wenn ich ihr drohen würde, würde sie die Sache ihrem Anwalt übergeben. Es steht sonst, außer dem von mir angegebenen Text echt nichts anderes in dem Vertrag. In der Kündigungsbestätigung hatte die Vermieterin geschrieben, dass ich aus der Wohnung zum 31.5. nur raus kann, wenn ein Nachmieter gefunden wird.Ansonsten würde sie die Kündigung (Mietrecht) so nicht akzeptieren. Sie hat einen Markler beauftragt, der jetzt sogar schon unangemeldet vor der Tür stand - oder eine Stunde vorher angerufen hat. Total dreist. Wir könnten uns ja auch um einen Nachmieter kümmern, meint sie. Ich befürchte, dass, wenn ich zum 1.6. ausziehe und die Mietzahlungen einstelle, sie die Kaution einbehalten wird, oder wirklich zum Anwalt geht. Können Sie mir etwas raten? Was wäre am geschicktesten. ich möchte es ja nicht noch schlimmer machen. Morgen will sie noch einmal anrufen.
Danke für die Anwort!
Große Katastophe.. ich habe die von Ihnen erhaltene Info so meiner Vermieterin weiter gegeben. Sie wurde richtig böse und meinte, dass ich erst nach dem 31.5. kündigen darf - plus gesetzliche Kündigungsfrist wäre das der 1.9. Wenn ich ihr drohen würde, würde sie die Sache ihrem Anwalt übergeben. Es steht sonst, außer dem von mir angegebenen Text echt nichts anderes in dem Vertrag. In der Kündigungsbestätigung hatte die Vermieterin geschrieben, dass ich aus der Wohnung zum 31.5. nur raus kann, wenn ein Nachmieter gefunden wird.Ansonsten würde sie die Kündigung (Mietrecht) so nicht akzeptieren. Sie hat einen Markler beauftragt, der jetzt sogar schon unangemeldet vor der Tür stand - oder eine Stunde vorher angerufen hat. Total dreist. Wir könnten uns ja auch um einen Nachmieter kümmern, meint sie. Ich befürchte, dass, wenn ich zum 1.6. ausziehe und die Mietzahlungen einstelle, sie die Kaution einbehalten wird, oder wirklich zum Anwalt geht. Können Sie mir etwas raten? Was wäre am geschicktesten. ich möchte es ja nicht noch schlimmer machen. Morgen will sie noch einmal anrufen.
Danke für die Anwort!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.03.2011 20:46:10
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Formulierung "Beide Parteien können eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses frühestens zum 31.05.2011 mit gesetzlicher Frist erklären." ist in der Tat etwas unglücklich und durchaus geeignet unterschiedlich ausgelegt bzw. "verstanden" zu werden.
Nach meinem Rechtsverständnis ist die Formulierung so zu verstehen, dass Sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zum 31.05.2011 kündigen konnten.
Auch nach dem Wortlaut des § 573c BGB ist die Formulierung so auszulegen, dass Sie wirksam zum 31.05.2011 kündigen konnten.
Gem. § 573c BGB ist "Die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats -zum- Ablauf des übernächsten Monats zulässig."
Das Wort -zum- bezeichnet dabei das Ende des Mietverhältnisses und nicht den Kündigungszeitpunkt.
Ansonsten hätte die Formulierung "Beide Parteien können eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ab dem bzw. mit Ablauf des 31.05.2011 mit gesetzlicher Frist erklären."
Demzufolge ist die Kündigung zum 31.05.2011 wirksam, so dass der Vermieterin grds. auch kein Recht zum Einbehalt der Kaution zusteht.
Um einer Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen, könnten Sie Ihrer Vermieterin anbieten bei der Suche nach einem Nachmieter behilflich zu sein.
Ich weise aber nochmals daraufhin, dass Sie dazu nicht verpflichtet sind.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Formulierung "Beide Parteien können eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses frühestens zum 31.05.2011 mit gesetzlicher Frist erklären." ist in der Tat etwas unglücklich und durchaus geeignet unterschiedlich ausgelegt bzw. "verstanden" zu werden.
Nach meinem Rechtsverständnis ist die Formulierung so zu verstehen, dass Sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zum 31.05.2011 kündigen konnten.
Auch nach dem Wortlaut des § 573c BGB ist die Formulierung so auszulegen, dass Sie wirksam zum 31.05.2011 kündigen konnten.
Gem. § 573c BGB ist "Die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats -zum- Ablauf des übernächsten Monats zulässig."
Das Wort -zum- bezeichnet dabei das Ende des Mietverhältnisses und nicht den Kündigungszeitpunkt.
Ansonsten hätte die Formulierung "Beide Parteien können eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ab dem bzw. mit Ablauf des 31.05.2011 mit gesetzlicher Frist erklären."
Demzufolge ist die Kündigung zum 31.05.2011 wirksam, so dass der Vermieterin grds. auch kein Recht zum Einbehalt der Kaution zusteht.
Um einer Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen, könnten Sie Ihrer Vermieterin anbieten bei der Suche nach einem Nachmieter behilflich zu sein.
Ich weise aber nochmals daraufhin, dass Sie dazu nicht verpflichtet sind.
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