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Frage geschrieben am 23.01.2010 15:39:39

Änderungskündigung wegen Standortschließung während Kurzarbeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2709
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema Kurzarbeit.
Vor 2 Jahren hat ein Unternehmen eine Abteilung eines befreundeten Unternehmens übernommen. Dabei haben die übernommenen Mitarbeiter einen Standortwechsel (ca. 100 km) verhindern können. Seit gut 7 Monaten wird wegen der Wirtschaftskrise kurz gearbeitet, was sich auch noch um 10 Monate fortsetzen soll.

Nun wird den übernommen Mitarbeitern eine Änderungskündigung ausgesprochen, um doch den Standortwechsel zu erzwingen, da man am Hauptstandort (trotz Wirtschaftskrise) Baumaßnahmen zur Expansion durchgeführt hat. Mit den öffentlichen Verkehrsmittel benötigt man mehr als 2 - 2,5 Stunden für die einfache Fahrt.
Wer keine Auto hat, muss sich eines anschaffen.

Welche Aussicht auf Erfolg hat eine Klage dagegen?
Welchen Kündigungsschutz genießen ältere Mitarbeiter (über 55 Jahren), die keine Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz haben?
Und welchen Kündigungsschutz genießen Mitarbeiter, die sich im aktiven Teil (noch arbeiten) befinden?

Oder ist die Änderungskündigung formal unwirksam?

Herzlichen Dank


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 23.01.2010 17:11:03
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass eine abschließende Stellungnahme hinsichtlich der Erfolgsaussichten hinsichtlich einer Kündigungsschutzklage nur bei vollständiger Kenntnis der Unternehmensstruktur sowie der arbeitsvertraglichen Regelungen getroffen werden kann. Dies ist im Rahmen einer Erstberatung wie dieser nicht möglich, daher sollten Sie dies nur als richtungsweisend würdigen.

Der Umstand, dass vorliegend Kurzarbeit angeordnet wurde, wird leider nicht dazu verhelfen, dass eine ausgesprochene Änderungskündigung materiell rechtswidrig wäre. Richtig mag sein, dass eine betriebsbedingte Kündigung bei zulässig angeordneter Kündigung grds. ausgeschlossen ist. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn weitere innere und außerbetriebliche Umstände gegeben sind, die auf Dauer den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers entfallen lassen. Durch Kurzarbeit soll jedoch im Wesentlichen nur der Abbau von Arbeitsplätzen verhindert werden.
Bei der vorliegend beabsichtigten Änderungskündigung wird es sich zwar um eine betriebsbedingte handeln, jedoch ist Sie nicht vorrangig auf den Abbau von Arbeitsplätzen, sondern auf die Verlagerung von Arbeitsplätzen gerichtet, auch wenn selbstverständlich die Änderungskündigung zunächst auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Damit verbunden, ist jedoch das Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, eben unter veränderten Bedingungen.
Infolge dessen, dass die Kurzarbeit den einseitigen Abbau von Arbeitsplätzen durch den Arbeitgeber verhindern soll, eine Änderungskündigung im Kern aber auf zwangsweise Durchsetzung geänderter Arbeitsbedingungen gerichtet ist, verhindert die Kurzarbeit, für Sie bedauerlicherweise, nicht den Ausspruch einer Änderungskündigung.

Sie haben hierbei 3 Handlungsalternativen, wie Sie zunächst darauf reagieren können.
Sie können die Änderungskündigung hinnehmen und das neue Angebot ablehnen. Konsequenz wäre, dass Sie den alten Arbeitsplatz verlieren und keinen neuen Vertrag erhalten.
Sie können den neuen Arbeitsvertrag annehmen. Der alte Arbeitsvertrag wäre durch den neuen ersetzt. Arbeitsort wäre sodann der neue Standort.
Oder Sie nehmen das Änderungsangebot unter der Bedingung der sozialen Rechtfertigen und reichen gegen die Kündigung, Kündigungsschutzklage ein. Dies steht unter der Bedingung, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Wenn das Gericht sodann zu dem Ergebnis kommt, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt ist, so würde das alte Arbeitsverhältnis fortbestehen. Kommt das Gericht hingegen zu dem Ergebnis, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, so wäre das alte Arbeitsverhältnis beendet und der neue Arbeitsvertrag würde auf Grund der Eintritt der Bedingung (soziale Rechtfertigung) bestehen.

Für Sie ist selbstverständlich lediglich die 3. Handlungsalternative relevant. Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie gemäß §2 S.2 Kündigungsschutzgesetz den Vorbehalt hinsichtlich der Annahme des Änderungsangebotes dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gegenüber erklären müssen.

Voraussetzung für die Überprüfbarkeit der Änderungskündigung auf Ihre soziale Rechtfertigung ist zunächst, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist (Betriebsgröße mind. 10 Arbeitnehmer bei Verträgen seit 01.01.2004). Dies unterstelle ich vorliegend.

Sicher kommt es auch bei der betriebsbedingten Änderungskündigung auf die Sozialauswahl an, die Sie bereits ansprechen. Hierbei kommt es auf die Betriebszugehörigkeit, das Alter, den Familienstand und die Unterhaltspflichten an. Es kommt darauf, welchem Arbeitnehmer aus einer Vergleichsgruppe heraus, die Änderung der Arbeitsbedingung am ehesten zumutbar ist.
Dies kann in vollständiger Würdigung der Gesamtumstände beurteilt werden. Die Angabe Ihres Alters reicht hierbei nicht aus. Besonderen Kündigungsschutz genießen Mitarbeiter mit 55 Jahren, die keine Arbeit in Aussicht haben leider nicht. Sie sind nur der Sozialauswahl, wie bereits geschildert, zu unterstellen. Auch Mitarbeiter im aktiven Teil genießen keinen besonderen Kündigungsschutz. Soweit Sie mit Ihnen vergleichbar sind in Anbetracht der Tätigkeit, die Sie ausüben, sind Sie auch in die Sozialauswahl mit einzustellen.
Ich möchte Sie aber darauf hinweisen, dass eine Sozialauswahl im vorliegenden Fall nur dann einen Sinn macht, wenn am alten Standort tatsächlich Arbeitsplätze verbleiben, für welche Sie geeignet wären und die Ihr Arbeitgeber Ihnen damit anbieten müsste.

Neben der Sozialauswahl kommt es entscheidend auf die soziale Rechtfertigung im engeren Sinn an. Vorliegend geht es um einen Standortwechsel des Betriebes oder von Betriebsteilen. Hierbei muss man klar ausführen, dass dies eine unternehmerische Entscheidung darstellt. Dies unterliegen lediglich einer gerichtlichen Rechts- und Missbrauchskontrolle. D.h. das Gericht kann grds. nicht entscheiden, dass eine Verlagerung des Standortes unwirtschaftliche wäre, da die Arbeitgeber nunmehr 100 km weit fahren müssten.
Durch die Gerichte ist zu prüfen, ob die tatsächlich vorliegende Organisationsänderung eine Änderungskündigung unabwendbar macht und ob das unternehmerische Konzept nicht mit anderen Maßnahmen realisiert werden kann. Hierzu bedarf es natürlich der genauen Kenntnis der Beweggründe zum Standortwechsel.
Das Gericht kann eine unternehmerische Entscheidung also nur auf Ihre Schlüssigkeit hin überprüfen.

Unterstellt, ein anerkennenswerter Anlass für das Änderungsangebot liegt vor, so wäre die Änderungskündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die betrieblichen Erfordernisse so dringend sind, dass bei einer Abwägung das Interesse des Arbeitgebers an den neuen Arbeitsbedingungen das Interesse des Arbeitnehmers am Bestand der alten Arbeitsbedingungen überteigt. Hiergegen spricht eventuell schon der Umstand, dass bereits vor 2 Jahren ein Standortwechsel doch nicht vollzogen wurde. Es kommt aber entscheidend darauf an, welche Umstände damals zum Standortwechsel bewegten und welche heute vorliegen.

Im Regelfall tragen dir Arbeitgeber im Rahmen von Prozessen eine hochdefizitäre Situation der Standorte, welche geschlossen oder verlagert werden sollen , vor. Dann ist es schwierig, eine soziale Rechtfertigung zu widerlegen.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass theoretisch Ansatzpunkte für eine Kündigungsschutzklage, die binnen 3 Wochen nach Zugang der Änderungskündigung zu erheben ist, bestehen. Die Erfolgsaussichten sind jedoch von zahlreichen weiteren Informationen abhängig zu machen, die hier leider nicht vorliegen und sicher auch nicht abschließend geklärt werden können. Ich rate Ihnen daher, auch mit Blick auf die Komplexität und der Schwierigkeit der Rechtslage, dringend an, einen Kollegen aus Ihrer Nähe zu bevollmächtigten, der für Sie die Sache im vollen Umfange prüfen kann.

Ich hoffe trotzallem, dass ich Ihnen behilflich sein konnte. Ich wünsche alles Gute und verbleibe


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