28.12.2010 | 17:36
Antwort
von
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
143 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:
Die Klauseln, die die Lebensversicherung hier zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug verwendet hat, sind intransparent und damit unwirksam. Dies hat das Landgericht Stuttgart mit dem Urteil (Az.:
20 O 87/10 vom 05.10.2010) entschieden.
Kunden, die einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag gekündigt haben, können nun auf Grundlage dieses Urteiles einen Nachschlag gegenüber der Versicherung fordern.
Gegenstand des jetzt in Stuttgart entschiedenen Verfahrens sind die von den meisten Versicherungen verwendeten Klauseln ab dem 01.07.2001 gewesen.
Das Landgericht Stuttgart folgte damit der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2005, mit der die seinerzeit bis Sommer 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Das bedeutet, dass der Rückkaufswert neu berechnet werden muss, außerdem ist der vorgenommene Stornoabzug nicht zulässig.
Betroffenen Versicherten (wie Sie), die ihren Vertrag in Jahr 2005, gekündigt haben, müssen allerdings noch in diesem Jahr Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen und bei Ablehnung des Anspruchs gerichtliche Schritte einleiten. Dies folgert sich aus der bereits mehrfach bestätigten Rechtsprechung zur Verjährung. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Rückvergütung nach
Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags verjährt gemäß §
12 I VVG a. F. fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
28.12.2010 | 17:56
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Für mich ist es jedoch immer noch unklar, ob die genannten Urteile auch auf die im Jahre 1979 bzw. 1983 abgeschlossene Lebensversicherung Einfluss hat oder ob nur Versicherungen betroffen sind, die ab einem bestimmten Jahr (also z.B. ab dem 01.07.2001 oder - wie in manchen Berichten genannt - ab dem Jahr 1994) abgeschlossen wurden.
Es besteht also für mich weiterhin die Frage, ob die Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln Einfluss auf die von mir im Jahr 1979 bzw. 1983 abgeschlossene Lebensversicherung hat.
Ich bedanke mich erneut für die Information.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.12.2010 | 18:21
Sehr geehrter Fragesteller,
wie bereits oben aufgeführt bestätigt dieses neue Urteil die bereits gültige Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2005. Dieses BGH-Urteil bezog sich auf Verträge, die zwischen 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen wurden. Ein solcher "Musterfall" mit einem Abschluss vor 1994 wurde noch nicht gerichtlich entschieden.
Gemäß der Anwendbarkeit der vorliegenden BGH-Rechtsprechung bin ich der Auffassung, dass diese Rechtsprechung auch auf Verträge von vor 1995 gilt. Damit könnten auch für Ihre Verträge grundsätzlich Nachzahlungen gefordert werden. Ob dies bei Ihnen konkret möglich ist, liegt an der an Sie ausgezahlten Summe und den getätigten Einzahlungen. Deshalb müssen Sie eine Überprüfung der Auszahlungs- gegenüber der Anspruchssumme durchführen.
Sie sollten Ihre Ansprüche umgehend anmelden, oder einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung und Anmeldung beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt