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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage bzgl. des Rückkaufwertes meiner gekündigten Lebensversicherung.
Durch diverse Medien bin ich auf das Urteil vom 05.10.2010 (Az. 20 O 87/10) aufmerksam geworden, das die Rückkaufwerte von gekündigten Lebensversicherungen betrifft und hierdurch ggf. Nachzahlungen durch die Versicherungen möglich sind.
Ich habe meine Lebensversicherung im Jahr 1979 bzw. 1983 bei der Allianz Lebensversicherung abgeschlossen und im Jahr 2005 gekündigt.
Meine Frage lautet nun, ob das genannte Urteil (bzw. ggf. vorherige Urteile aus den Jahren 2001/2005) meine Lebensversicherung betrifft und ich ggf. Ansprüche gegenüber der Allianz Lebensversicherung geltend machen kann.
Ich bedanke mich bereits im Voraus für die informative Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 28.12.2010 17:36:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Sozialversicherung, Versicherungsrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 138
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auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:
Die Klauseln, die die Lebensversicherung hier zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug verwendet hat, sind intransparent und damit unwirksam. Dies hat das Landgericht Stuttgart mit dem Urteil (Az.: 20 O 87/10 vom 05.10.2010) entschieden.
Kunden, die einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag gekündigt haben, können nun auf Grundlage dieses Urteiles einen Nachschlag gegenüber der Versicherung fordern.
Gegenstand des jetzt in Stuttgart entschiedenen Verfahrens sind die von den meisten Versicherungen verwendeten Klauseln ab dem 01.07.2001 gewesen.
Das Landgericht Stuttgart folgte damit der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2005, mit der die seinerzeit bis Sommer 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Das bedeutet, dass der Rückkaufswert neu berechnet werden muss, außerdem ist der vorgenommene Stornoabzug nicht zulässig.
Betroffenen Versicherten (wie Sie), die ihren Vertrag in Jahr 2005, gekündigt haben, müssen allerdings noch in diesem Jahr Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen und bei Ablehnung des Anspruchs gerichtliche Schritte einleiten. Dies folgert sich aus der bereits mehrfach bestätigten Rechtsprechung zur Verjährung. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Rückvergütung nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags verjährt gemäß § 12 I VVG a. F. fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.12.2010 17:56:32
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Für mich ist es jedoch immer noch unklar, ob die genannten Urteile auch auf die im Jahre 1979 bzw. 1983 abgeschlossene Lebensversicherung Einfluss hat oder ob nur Versicherungen betroffen sind, die ab einem bestimmten Jahr (also z.B. ab dem 01.07.2001 oder - wie in manchen Berichten genannt - ab dem Jahr 1994) abgeschlossen wurden.
Es besteht also für mich weiterhin die Frage, ob die Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln Einfluss auf die von mir im Jahr 1979 bzw. 1983 abgeschlossene Lebensversicherung hat.
Ich bedanke mich erneut für die Information.
Mit freundlichen Grüßen.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Für mich ist es jedoch immer noch unklar, ob die genannten Urteile auch auf die im Jahre 1979 bzw. 1983 abgeschlossene Lebensversicherung Einfluss hat oder ob nur Versicherungen betroffen sind, die ab einem bestimmten Jahr (also z.B. ab dem 01.07.2001 oder - wie in manchen Berichten genannt - ab dem Jahr 1994) abgeschlossen wurden.
Es besteht also für mich weiterhin die Frage, ob die Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln Einfluss auf die von mir im Jahr 1979 bzw. 1983 abgeschlossene Lebensversicherung hat.
Ich bedanke mich erneut für die Information.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.12.2010 18:21:21
Sehr geehrter Fragesteller,
wie bereits oben aufgeführt bestätigt dieses neue Urteil die bereits gültige Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2005. Dieses BGH-Urteil bezog sich auf Verträge, die zwischen 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen wurden. Ein solcher "Musterfall" mit einem Abschluss vor 1994 wurde noch nicht gerichtlich entschieden.
Gemäß der Anwendbarkeit der vorliegenden BGH-Rechtsprechung bin ich der Auffassung, dass diese Rechtsprechung auch auf Verträge von vor 1995 gilt. Damit könnten auch für Ihre Verträge grundsätzlich Nachzahlungen gefordert werden. Ob dies bei Ihnen konkret möglich ist, liegt an der an Sie ausgezahlten Summe und den getätigten Einzahlungen. Deshalb müssen Sie eine Überprüfung der Auszahlungs- gegenüber der Anspruchssumme durchführen.
Sie sollten Ihre Ansprüche umgehend anmelden, oder einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung und Anmeldung beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
wie bereits oben aufgeführt bestätigt dieses neue Urteil die bereits gültige Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2005. Dieses BGH-Urteil bezog sich auf Verträge, die zwischen 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen wurden. Ein solcher "Musterfall" mit einem Abschluss vor 1994 wurde noch nicht gerichtlich entschieden.
Gemäß der Anwendbarkeit der vorliegenden BGH-Rechtsprechung bin ich der Auffassung, dass diese Rechtsprechung auch auf Verträge von vor 1995 gilt. Damit könnten auch für Ihre Verträge grundsätzlich Nachzahlungen gefordert werden. Ob dies bei Ihnen konkret möglich ist, liegt an der an Sie ausgezahlten Summe und den getätigten Einzahlungen. Deshalb müssen Sie eine Überprüfung der Auszahlungs- gegenüber der Anspruchssumme durchführen.
Sie sollten Ihre Ansprüche umgehend anmelden, oder einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung und Anmeldung beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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