(3) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden."
Antwort geschrieben am 23.11.2010 16:30:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marko Setzer
Tucholskystraße 37, 10117 Berlin, Tel: 030 54495266, Fax: 030 54495268
Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 19
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unter Berücksichtigung der Angaben und Ihres Einsatzes nehme ich zu Ihren Fragen gern wie folgt Stellung:
Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Klausel um eine Regelung eines Gesellschaftsvertrages handelt. Weiter gehe ich davon aus, dass in diesem Gesellschaftsvertrag die "obliegenden Leistungen" der Gesellschafter genauer definiert sind. Die Klauselformulierung lässt hier sowohl Leistungen AN als auch DURCH die Gesellschafter zu. Wobei üblicherweise unter "Leistungen" juristisch die "Mehrung fremden Vermögens" also Zuflüsse wirtschaftlicher Art, zB Geld- oder Sachleistungen (Gewinn- oder Kapitalausschüttungen) zu verstehen ist.
Vgl. § 109 HGB ... der Gesellschaftsvertrag regelt das Verhältnis der Gesellschafter untereinander.
Ohne genaue Klassifizierung, um was für eine Gesellschaftsform es sich handelt, kann die Klausel:
"(3) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden."
... dahingehend verstanden werden, dass eine Änderung (in diesem Fall: Erhöhung / Vermehrung) bezüglich der beschriebenen Leistungen im Gesellschaftsvertrag überhaupt nur durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ("...beschlossen..") erfolgen kann.
Weiter deutet die Formulierung "Mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter" auf einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter hin, der zB. auch im § 119 I, II HGB vorgesehen ist.
Ob damit jedoch ein einstimmiger Beschluss gemeint ist, kann sich möglicherweise nur aus weiteren Regelungen des Vertrages ergeben.
Die Zustimmung jedes Gesellschaftsmitglieds ist zB immer dann erforderlich, wenn der grundlegende Kernbereich des Gesellschaftszwecks betroffen ist, wie zB das Gesellschaftsvermögen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick gegeben zu haben.
Abschließend möchte ich gern noch auf folgendes hinweisen:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen.
Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Marko Setzer
- Rechtsanwalt in Berlin-
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.11.2010 16:48:24
Guten Tag,
oh, entschuldigung, ich dachte es wäre für Sie sofort klar welchen Passus ich meinte...
GmbHG § 53 Form der Satzungsänderung
vom 28. August 1969
(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen.
(2) Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
(3) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
Ich selbst habe 65%, meine Frau 25% und der inzwischen ausgeschiede geschäftsführende Gesellschafter 10%.
Ich möchte nun durch eine Satzungsänderung erreichen, dass Geschäftsanteile durch mehrheitlichen Beschluß an unsere Kinder abgetreten werden können. (Dies war im Vertrag von 1980 so geregelt, dass alle Gesellschafter zustimmen müssen.)
Des weiteren möchte ich die Gewinnverwendung anders regeln und solperte dabei über den angefragten Passus.
Mit freundlichem Gruß,
Guten Tag,
oh, entschuldigung, ich dachte es wäre für Sie sofort klar welchen Passus ich meinte...
GmbHG § 53 Form der Satzungsänderung
vom 28. August 1969
(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen.
(2) Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
(3) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
Ich selbst habe 65%, meine Frau 25% und der inzwischen ausgeschiede geschäftsführende Gesellschafter 10%.
Ich möchte nun durch eine Satzungsänderung erreichen, dass Geschäftsanteile durch mehrheitlichen Beschluß an unsere Kinder abgetreten werden können. (Dies war im Vertrag von 1980 so geregelt, dass alle Gesellschafter zustimmen müssen.)
Des weiteren möchte ich die Gewinnverwendung anders regeln und solperte dabei über den angefragten Passus.
Mit freundlichem Gruß,
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.11.2010 17:13:26
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Nutzung der Nachfragefunktion.
Ihrer Ergänzung kann ich nun entnehmen, dass es sich um eine GmbH handelt, wodurch primär die Regelungen des Gesellschaftsvertrages und danach die Regelungen des GmbHG sowie ergänzend HGB und BGB - Regelungen zur Anwendung kommen.
Ihre Zielvorgabe:
"Ich möchte nun durch eine Satzungsänderung erreichen, dass Geschäftsanteile durch mehrheitlichen Beschluß an unsere Kinder abgetreten werden können. (Dies war im Vertrag von 1980 so geregelt, dass alle Gesellschafter zustimmen müssen.)"
ist schon vom Gesetz her in § 15 V GmbHG vorgesehen. Abstimmungen sind in § 47 GmbHG erfasst.
Ihren Angaben nach käme es also bei einem Mehrheitsbeschluss für eine Satzungsänderung nur auf Ihre Zustimmung und die Ihrer Frau an, da der 3. Gesellschafter "ausgeschieden" ist und nicht mehr als "beteiligt" iS des § 53 III GmbHG gilt.
Nach dem Ausscheiden des 3. Gesellschafters müssten sich dann die Anteile der übrigen Gesellschafter im entsprechenden Verhältnis erhöht haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Nutzung der Nachfragefunktion.
Ihrer Ergänzung kann ich nun entnehmen, dass es sich um eine GmbH handelt, wodurch primär die Regelungen des Gesellschaftsvertrages und danach die Regelungen des GmbHG sowie ergänzend HGB und BGB - Regelungen zur Anwendung kommen.
Ihre Zielvorgabe:
"Ich möchte nun durch eine Satzungsänderung erreichen, dass Geschäftsanteile durch mehrheitlichen Beschluß an unsere Kinder abgetreten werden können. (Dies war im Vertrag von 1980 so geregelt, dass alle Gesellschafter zustimmen müssen.)"
ist schon vom Gesetz her in § 15 V GmbHG vorgesehen. Abstimmungen sind in § 47 GmbHG erfasst.
Ihren Angaben nach käme es also bei einem Mehrheitsbeschluss für eine Satzungsänderung nur auf Ihre Zustimmung und die Ihrer Frau an, da der 3. Gesellschafter "ausgeschieden" ist und nicht mehr als "beteiligt" iS des § 53 III GmbHG gilt.
Nach dem Ausscheiden des 3. Gesellschafters müssten sich dann die Anteile der übrigen Gesellschafter im entsprechenden Verhältnis erhöht haben.
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