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Frage geschrieben am 12.04.2011 23:48:21

Änderung einer Gasjahresabrechnung

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 686
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Änderung.
sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im August 2010 eine Jahresverbrauchsabrechnung von meinem Gaslieferant für den 1.08.2009 - 31.07.2010 erhalten, aus der sich eine geringe Nachzahlung ergab. diese wurde fristgerecht geleistet.

Nun habe ich am 25.03.2011 nochmals eine Abrechnung für den selben bereits abgerechneten Zeitraum erhalten, aus der sich nun eine deutlich höhere nachzahlung ergibt.

Zugegebenermassen musste ich feststellen, dass die erste Abrechnung wohl tatsächlich falsch (zu meinen Gunsten) war.

Hat der gaslieferant die Chance, seine einmal gemachte Abrechnung nach ca. 8 Monaten abzuändern / zu berichtigen oder ist die erste Abrechnung für ihn bindend ?


Antwort geschrieben am 13.04.2011 00:09:00
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
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Sehr geehrte Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Gemäß §18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) ist es dem Gaslieferanten gestattet, eine fehlerhafte Abrechnung zu korrigieren, wenn Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden.

Das scheint bei Ihnen so gewesen zu sein.
In diesem Fall wären die Änderung und die Nachforderung berechtigt.

Ich hoffe, Ihnen durch diese Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.

An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.04.2011 22:00:51

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Gilt das GasGVV nicht nur für Grundversorger ? bei mir handelt es sich ja um einen Lieferanten ?

ausserdem ist, da der Vertrag zum 31.01.2011 beendet worden auch schon die Folgeabrschnung erstellt worden ?!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.04.2011 12:17:21

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.

Die GasGVV bestimmt in §1 ihren Anwendungsbereich und bezieht sich wie Sie richtig sagen auf den Grundversorger.
Nach §1 Abs. 3 GasGVV ist Grundversorger "ein Gasversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Gas durchführt".
Allerdings wird sich auch ein Lieferant, der kein Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist, sich auf den Rechtsgedanken des §18 GasGVV mit Erfolg berufen können, da die Bestimmung des Unternehmens, welches als Grundversorger anzusehen ist, letztlich gem. §36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz nur an quantitative Kriterien anknüpft und sich mit diesen verändern kann.
Dies kann aber keine ausreichende Grundalge für eine Ungleichbehandlung verschiedener Gasunternehmen sein.
Der Rechtsgedanke des §18 GasGVV, nämlich der das fehlerhafte Berechnungen im Nachhinein korrigiert und richtiggestellt werden dürfen, bleibt daher anwendbar.

Es ist jedoch möglich, dass ein Gericht dies zu Ihren Gunsten anders sieht.
In jedem Fall rate ich Ihnen, einen Blick in die AGB bzw. den Vertragstext des Gaslieferanten zu werfen, da es wahrscheinlich ist, dass dieser entweder auf die GasGVV verweist oder aber die Behandlung von Abrechnung ausdrücklich geregelt hat.

Dass die Folgejahresabrechnung schon erstellt worden ist, hat auf den Anspruch für das hier streitige Jahr keinen rechtlichen Einfluss.

Ich hoffe, Ihnen durch die Beantwortung der Nachfrage behilflich gewesen zu sein.

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