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Frage geschrieben am 10.11.2010 12:43:58

Änderung Jugendamtsurkunde

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2064
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Folgendes Problem:

Ich hatte im Mai 2007 für zwei meiner Kinder (geb. 1993 und 1996) auf Forderung der Mutter, bei der die Kinder zu der Zeit lebten, beim zuständigen Jugendamt die üblichen dynamischen Urkunden zur Unterhaltsverpflichtung eingerichtet und seither entsprechend an die Mutter gezahlt.

Unser ältestes mittlerweile volljähriges Kind (geb. 1991) lebte und lebt noch bei mir, seine Ansprüche wurden separat (und leider auf streitigem Weg) geklärt.

Seit September diesen Jahres hat unser jüngstes Kind nun auch zu mir gewechselt, die (mittlere) Tochter lebt weiterhin bei der Mutter. Mit der Mutter bin ich in der Folge überein gekommen, den Unterhalt der beiden jüngeren Kinder beginnend ab Sept. 2010 gegeneinander aufzuheben (anstelle von ihrer Seite einen Titel den jüngsten einzurichten und hin- und herzuzahlen). Die vollstreckbaren Ausfertigungen beider Titel hat mir die Mutter mittlerweile ausgehändigt.

Das Jugendamt habe ich nun gebeten, nachdem im obigen Sinne die Anpruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen, die noch beim Jugendamt befindlichen Urkunden entsprechend aufzuheben / abzuändern. Die Mutter würde hierzu sicher gern ihr Einverständnis erklären.

Die Antwort:

Sehr geehrter Herr XXXXXX,

die Urkunden können von hier leider nicht aufgehoben werden. Da Ihnen die vollstreckbaren Ausfertigungen vorliegen, kann ja nicht mehr gegen Sie vollstreckt werden.

Die Sache ist daher bestens und korrekt geregelt.

Mit freundlichen Grüßen

Das erscheint mir nicht ganz befriedigend und auch nicht rechtssicher, da ja die Urkunden unbefristet weiter bestehen und demnach der Anspruch formal ebenso.

Die Fragen:

Müssen die Titel geändert werden, um spätere eventuelle Probleme zu vermeiden (Ausstellung von zweiten vollstreckbaren Ausfertigungen an Mutter oder auch Kinder, evtl. rückwirkende Geltendmachung von Ansprüchen aus den Titeln?)

Kann das Jugendamt die Urkunden einvernehmlich ändern; hier auf Null?

Habe ich hierauf einen Anspruch?

Wie ist das Verfahren?

Danke im voraus


Antwort geschrieben am 10.11.2010 14:25:44
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:

Einen Anspruch auf Herausgabe der Jugendamtsurkunde haben Sie, wenn Sie ein rechtliches Interesse haben. Ein solches rechtliches Interesse besteht jedoch gerade nicht, wenn die Kindsmutter durch Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Unterhaltstitel auf die Geltendmachung des Unterhalts verzichtet hat. Da Sie nunmehr Inhaber der beiden vollstreckbaren Ausfertigungen sind, kann eine Vollstreckung nicht mehr erfolgen. Die Kindsmutter wäre vielmehr gehalten, einen neuen Unterhaltstitel zu erstreiten.

Die Ausführungen des Jugendamts in dem an Sie gerichteten Brief sind daher korrekt.

Auch müssen die Titel nicht mehr geändert werden. Es ist nicht erforderlich, dass das Jugendamt die Unterhaltstitel einvernehmlich auf Null ändert. Es ist auch nicht möglich, dass das Jugendamt der Kindsmutter oder den Kindern eine zweite vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Dies wäre nur dann denkbar, wenn ein Verlust der vollstreckbaren Ausfertigung behauptet und glaubhaft gemacht wird. Das Verfahren würde sich dabei nach §797 III ZPO richten. Dies ist in Ihrem Fall jedoch ausgeschlossen. Sollte dennoch eine zweite vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, so ist dagegen die Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 732 ZPO der statthafte Rechtsbehelf.


Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.11.2010 15:05:18

Sehr geehrter Herr Schiessl,

herzlichen Dank für die Antwort.
In der Zwischenzeit hatte ich ein wenig nach verwandten Themen gesucht und dies gefunden:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Jugendamtsurkunde-und-Ausbildungsende-__f12727.html

Bei der Antwort auf die Nachfrage (Ausstellen einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung) ist noch von einer anderen Begründung die Rede: Unrechtmäßige Herausgabe.
Ist das hier ausgeschlossen, oder sollte und kann ich mich dagegen noch wirksam absichern? Bislang habe ich nur die nackten Titel ohne ein Schreiben, aus dem der Zusammenhang hervorgeht.

mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.11.2010 15:36:33

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Eine solche unrechtmäßige Herausgabe liegt hier zweifelsohne nicht vor, da der Unterhaltsanspruch materiell nicht mehr besteht. Da die Kindsmutter nicht zu Lasten der Kinder auf Unterhalt verzichten kann, läge eine unrechtmäßige Herausgabe dann vor, wenn die Kindsmutter die Kinder weiter betreuen würde und die Kinder nach wie vor einen Unterhaltsanspruch in Höhe des Titels hätten.

Dies ist hier aber ganz und gar nicht der Fall. Vielmehr besteht kein materieller Unterhaltsanspruch mehr, so dass die Herausgabe der Urkunden der rechtlich richtige Weg war.

Sie brauchen also nichts weiter zu veranlassen.

ch hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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Änderung Jugendamtsurkunde | Gesamtbewertung: 3.8/5 | Datum: 2010-11-10
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