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Frage geschrieben am 16.01.2011 18:16:12

Änderung Erbrecht: Ab wann gültig bei Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1576
Meine Oma verstarb 2010. Sie hat 2005 Verträge zu Gunsten Dritter im Todesfall für ihre Enkel abgeschlossen.

Ihre Kinder wurden im Testament nicht bedacht. Ein Kind erhebt seinen Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Nun gab es eine Gesetzesänderung:

Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Herabsetzung des ergänzungspflichtigen Schenkungswerts um je 10% für jedes Jahr, das seit der Schenkung verstrichen ist.

Frage: Gilt diese Änderung nun schon für die Berechnung, auch wenn der Vertrag 2005 abgeschlossen wurde bzw. wird dieser Vertrag nun voll angerechnet oder nur anteilsmäßig laut neuer Gesetzgebung?


Antwort geschrieben am 16.01.2011 18:29:59
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Die von Ihnen angesprochene gleitende Ausschlussfrist wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Er- und Verjährungsrechtes vom 24.09.2009 in § 2325 BGB eingefügt und trat zum 1.1.2010 in Kraft.

Zugleich wurde in Art. 229 des Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ein § 23 eingefügt, die Überleitungsvorschrift zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts. Nach deren Abs. 4 gelten für Erbfälle vor dem 1.1.2010 die Regelungen des BGB in der Fassung vor dem 1.1.2010. Erst für Erbfälle ab dem 1.1.2010 sind die neuen Regelungen anzuwenden, auch wenn sie an Ereignisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen anknüpfen.

Somit ist in Ihrem Fall, Erbfall nach dem 1.1.2010, die neue Regelung anzuwenden und damit eine gleitende Anrechnung der Begünstigung vorzunehmen.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.01.2011 19:02:30

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Beginnt die Abschmelzung nicht erst mit der Vollziehung der Schenkung, also hier
mit dem Todestag?

Folge: keinerlei Abzüge (Kommentierung Palandt)

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.01.2011 19:05:18

Sehr geehrter Fragesteller,

maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erbfalls, vgl. Art. 229 § 23 EGBGB.

So einfach geht das!
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