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Ähnlichkeit eines Geschmackmusters


| 21.11.2010 19:21 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich habe eine Uhr hergestellt. Im Rahmen meiner im Studum erlernten Fähigkeiten ging es mir hauptsächlich um die Technik, welche ich vollkommen selbstständig entwickelt habe. Beim Design des Prototypen habe ich mich an eine bereits existierende Uhr der Firma Biegert & Funk angelehnt (http://www.qlocktwo.com). Nun möchte ich gerne ein paar Euro für mein Studium verdienen und es stellt sich deshalb die Frage, wie ich ohne rechtliche Risiken ein eigenes Design mit ähnlichem Grundgedanken (Zeit in Worten) erstellen kann.

Kurz zusammengefasst:
Was muss ich verändern (=was darf nicht übereinstimmen), damit ich den Schutzumfang des Geschmacksmusters der "qlocktwo" (eingetragenes Geschmacksmuster "Ziffernblatt" der Firma Biegert & Funk) nicht verletze?

Den Schutzumfang sehe ich persönlich als sehr begrenzt an, denn die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters ist ebenso begrenzt:

-Wenn ich mich an meine Grundschule erinnere, so haben wir oft Laternen gebastelt, wo wir aus Karton Muster herausgeschnitten haben, welche wir dann mit einer Kerze dahinter zum leuchten gebracht haben. Grundsätzlich ist die Idee des Herstellers die gleiche.
-Die äussere Form eines Quaders mit quadratischer Grundfläche in einfarbigem Design ist von geriger Originalität.
-Gewöhnliche Armbanduhren sehen. auf den ersten Blick alle ähnlich aus.

Genügt es beispielsweise, ein Ziffernblatt mit anderen Wort-Buchstaben-Kombinationen zu kreieren?
Wie sieht es aus, wenn ich die Grundform der Uhr beispielsweise in einer Wolkenform gestalte?

Im Übrigen habe ich mittlerweile ein Technik-Forum gefunden, welche den kompletten Bastelsatz inklusive Anleitung für den Nachbau anbietet (http://www.mikrocontroller.net/articles/Word_Clock, anderes Ziffernblatt verwendet). Da es sich hierbei um eine bekannte Seite unter Technik-Freaks handelt, gehe ich davon aus, dass die rechtlichen Belange vor der Publikation geprüft worden sind. Allerdings besteht meinerseits die Vermutung, dass es es einen Unterschied zwischen Angebot des Bastelsatzes und dem Verkauf der kompletten Uhr gibt. Eventuell gibt es hier Möglichkeiten für mich, rechtlichen Problemen aus dem Weg zu gehen.

Der konkrete Sachverhalt sollte damit klar sein. Ich hoffe, dass mein Angebot der Höhe des Aufwandes, diese Frage zu beantworten, entspricht und bedanke mich herzlich für eine ebenfalls konkrete Antwort.
21.11.2010 | 20:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Ein Geschmacksmuster definiert man als ein gewerbliches Schutzrecht, welches dem Rechteinhaber das ausschließliche Recht zur Verwendung einer bestimmten ästhetischen Gestaltungsform gibt. Dies bezieht sich auf die Farb- und Formgebung und vor allem das Design.

Ähnlich wie beim Urheberrecht gibt es keinen Schutz der Idee. Für das von Ihnen anvisierte Projekt einer Uhr die Zeit mit Worten darstellt bedeutet dies, daß diese Idee jedenfalls nicht im Schutzbereich des eingetragenen Geschmacksmusterrechts liegt. Mit anderen Worten: Es steht Ihnen frei ebenfalls eine Uhr herzustellen die Zeit in Worten darstellt.

Wie oben angemerkt, bezieht sich der Schutzumfang eher auf Design, bzw. die Farb- und Formgebung.
Für den Sie interessierenden Bereich der Uhren wurde z.B. die Nachbildung einer Lünette einer Swatch-Uhr gerichtlich untersagt.
Generell ist es entscheidend, ob Ihre Fertigung mit dem Modell der genannten Firma in wesentlichen Punkten übereinstimmt. Mir ist bewußt, daß eine derartige Definition zu keiner genau berechenbaren Gestaltungsmöglichkeit kommt, die Ihnen in diesem Bereich Rechtssicherheit für Ihr Design garantiert, aber dies liegt beim Geschmacksmusterrecht in der Natur der Sache.

Hier vielleicht noch einige Hinweise, die Ihnen weiterhelfen: Es wurde auch als verbotene Nachbildung angesehen, wenn man einfach nur die Abmessungen geändert hat (also kleinerer oder größerer Maßstab) oder – bei gleichem Design – einfach nur die Farbe geändert hat.

Bei den von Ihnen gegebenen Beispielen ist für den Nachbau in der Grundschule anzumerken, daß vom Geschmacksmusterrecht nur die gewerbliche Verwertung geschützt wird. Daher wäre ein Nachbau für Sie privat unproblematisch.
Bei dem Bastelsatz ist zu bedenken, daß der Hersteller möglicherweise eine Lizenz des Rechteinhabers hat, diesen Nachbau anzubieten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die Direktanfrage kontaktieren.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



Bewertung des Fragestellers 2010-11-22 | 18:26


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"Die Antwort entspricht meinen Erwartungen! Als Laie tritt spontan etwas Erklärungsbedarf bei gewissen Formulierunge auf. zB. wie gross ist der private Rahmen, in dem der Nachbau problemlos möglich ist? Die Tatsache, dass der Hersteller verschiedene Ziffernblätter eintragen liess, lässt vermuten, dass eine andere Wortkombination als neues Geschmacksmuster gilt auf. Darauf wird es gemäss "Natur der Sache" wohl keine konkrete Antwort geben. Entscheiden für mich als Laie ist es aber, die Risiken abzuschätzen, welche ich eingehe. Dies ist bestimmt für einen Profi einfacher zu eruieren als für mich als Laien... "
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Die Antwort entspricht meinen Erwartungen! Als Laie tritt spontan etwas Erklärungsbedarf bei gewissen Formulierunge auf. zB. wie gross ist der private Rahmen, in dem der Nachbau problemlos möglich ist? Die Tatsache, dass der Hersteller verschiedene Ziffernblätter eintragen liess, lässt vermuten, dass eine andere Wortkombination als neues Geschmacksmuster gilt auf. Darauf wird es gemäss "Natur der Sache" wohl keine konkrete Antwort geben. Entscheiden für mich als Laie ist es aber, die Risiken abzuschätzen, welche ich eingehe. Dies ist bestimmt für einen Profi einfacher zu eruieren als für mich als Laien...


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Rechtsanwalt Thomas Mack
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