Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
339706
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 03.01.2007 13:36:00

Überweisung von meinem Konto durch andere Person

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4603
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mein Ex Freund hat am 28.12.06 von meinem Konto auf sein Konto online 1700,-€ überwiesen. Für diese Überweisung hatte er nicht meine Erlaubnis, er hat sich an meinen Bankdaten vergriffen. Da wir bis zu diesem Zeitpunkt zusammen gewohnt haben, wusste er wo sich diese befinden. Habe von dieser Überweisung am 31.12.06 durch online Einsicht meines Kontos erfahren und ihn sofort kontaktiert.
Eine private Rückzahlung ist nicht möglich, da sein Konto heute gepfändet wurde.
Es stellt sich nun die Frage ob ich ihn anzeige??
Desweiteren hat er Schulden in Höhe von 2000,-€ bei mir, die durch einen Schuldschein schriftlich festgehalten sind.
Mir geht es darum mein Geld so schnell wie möglich wiederzubekommen, da mich die Gesamtsumme mittlerweile in eine finanzielle Misslage bringt. Ganz zu schweigen von dem Vetrauensmißbrauch!!!
Für eine Antwort wäre ich ihnen sehr dankbar!
Mfg


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 3.1.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 03.01.2007 14:02:52
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 305
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für die Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:

( 1 ) Anzeige wegen Überweisung / Onlinebanking

In Betracht kommt eine Straftat nach § 263a BGB wegen Computerbetrug.

Der Ex -Freund hat die Bank mittels Eingabe Ihrer vertraulichen Daten im Rahmen der eigenmächtigen Onlineüberweisung über seine Identität getäuscht. Dies dürfte wohl als Betrug zu Ihren Lasten zu werten sein. Erschwerend kommt hinzu, dass durch die Pfändung des Kontos nicht nur eine Vermögensgefährdung sondern bereits ein Vermögensschaden bei Ihnen eingetreten ist.

Die Bank wird voraussichtlich wegen der Pfändung des Empfängerkontos keine Stornierung vornehmen. Gleichwohl können Sie versuchen, die Bank zu bitten aus Kulanz die 1 700,00 €uro Ihrem Konto wieder gut zu schreiben. Durchsetzbar sind Forderungen gegenüber der Bank jedoch kaum, da Sie nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage durch die Schaffung der Möglichkeit des Zugangs für Ihren Ex - Freund zu Daten und Computer zumindest fahrlässig im Sinne der AGB`s der Bank gehandelt haben.

Ob Sie Ihren Ex - Freund wegen Betrug anzeigen oder nicht, obliegt Ihrer Entscheidung. Anzeigen können jedenfall nach § 158 Abs. 1 StPO bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, der Polizei und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden.

( 2 ) Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche

Rückerstattung der 1 700,00 €uro und
Bezahlung der mit Schuldschein verbrieften 2 000,00 €uro

Ich habe die Befürchtung, dass Sie zwar bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes relativ schnell einen vollstreckbaren Titel gegen den Ex - Freund erwirken können. Da dessen Konto jedoch bereits gepfändet wurde, ist davon auszugehen, dass auch noch andere Gläubiger vom Vermögen des Schuldners zu befriedigen sind.

Alles in allem rate ich Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Interessen zu beauftragen, zumal Ihre Ansprüche der Verjährung unterliegen. Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
D-89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061

Mail: anwalt@rechthilfreich.de
Web: www.rechthilfreich.de
Blog: www.rechtaktuell.blogspot.com

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 03.01.2007 14:51:31

Der Computerbetrug ist nicht in § 263 a BGB sondern unter
§ 263 a StGB geregelt. Ich bitte den Schreibfehler zu entschuldigen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.01.2007 15:22:03

Würde sich die Sachlage für mich ändern, wenn die Kontopfändung meines Ex Freundes eine einmalige Pfändung ist?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.01.2007 15:55:27

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Fraglich ist zunächst, ob das besagte Konto überhaupt gepfändet ist. Es könnte durchaus sein, dass der Ex - Freund die Pfändung nur als Ausrede dafür, dass er die 1 700,00 €uro nicht sofort zurückerstattet, vortäuscht.

Sollte tatsächlich nur eine "einmalige" Pfändung bestehen und die Schulden bei sonstigen Gläubiger(n) insoweit überschaubar sein, so sehe ich gute Chancen Ihre Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung nach erfolgreicher Beantragung eines Manbescheides und daraufhin ergehenden Vollstreckungsbescheides durchzusetzen.

Im Übrigen haben Sie mit der Möglichkeit wegen des dringenden Verdachts des Computerbetrugs Strafanzeige zu erstatten, ein geeignetes Mittel, um den Schuldner zur baldigen Rückerstattung der 1 700,00 €uro anzuhalten. Für die Verhandlungen sollte jedoch - auch um sich selbst der Beschuldigung der versuchten Nötigung nach § 240 Abs. 3 StGB erst gar nicht auszusetzen - in jedem Fall die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 03.01.2007 16:17:12

Bei gerichtlicher Durchsetzung Ihrer Ansprüche ( Mahnverfahren, Beantragung eines Vollstreckungsbescheides ) erlangen Sie zunächst einen sogenannten Vollstreckungstitel. Mit diesem können Sie - wenn der Schuldner keine Privatinsolvenz betreibt - für einen Zeitraum bis zu 30 Jahren die Zwangsvollstreckung durchführen. Das heißt, dass auch wenn der Schuldner derzeit nicht liquide ist, doch zumindest die Chance besteht die offenen Forderungen nach Erlangung des Titels durchzusetzen.

Ohne Titel verjähren die Offenen Forderungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches!

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Überweisung von meinem Konto durch andere Person | Gesamtbewertung: 5/5
Wurden Ihre Fragen beantwortet?
Bewertung: Fragesteller
Vielen Dank für Ihre sehr ausführliche, kompetente und schnelle Antwort. Es hat mir wirklich sehr weiter geholfen!!


Als Leser können Sie

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

47
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

339706
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97638
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Überweisung   Konto   andere   Person