ich habe folgende Fragen zur Überführung von immateriellen Vermögensgegenständen in eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
* Es besteht aktuell ein Einzelgewerbe als Nebengewerbe. Kann die neue UG nach der Gründung Domains/Webseiten, die für das bisherige Gewerbe genutzt wurden, von mir als Privatperson und Betreiber des aktuellen Gewerbes kaufen?
* Ist dafür ein einfacher Kaufvertrag nötig bzw. wie verläuft der Kauf?
* Kann die UG dafür das Stammkapital nutzen oder ist es ratsam z.B. ein Darlehen von mir als Privatperson an die UG zu vergeben?
* Kann als Kaufpreis der Anschaffungspreis der z.T. von Dritten gekauften Domains festgesetzt werden?
* Kann der Betrieb der UG grundsätzlich weiter als Nebentätigkeit angesehen werden?
* Für die UG wird ein eigenes Gewerbe angemeldet, kann/sollte das alte Gewerbe dann, falls nicht mehr benötigt, abgemeldet werden?
Mir ist bereits bekannt, dass bei der Gründung einer UG keine Sacheinlagen eingebracht werden dürfen, daher die Anfrage.
Vielen Dank vorab für eine konkrete Beantwortung der Fragen.
Antwort geschrieben am 20.07.2010 23:13:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Florian Würzburg
Konsul-Smidt-Straße 8 p, 28217 Bremen, Tel: +49 421 4089 80 20, Fax: +49 421 4089 80 29
Steuerrecht, Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht
Bewertungen: 30
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Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1.
Ja, der Kauf von domains ist möglich.
2.
Um klare Verhältnisse zu schaffen, ist jeweils der Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages zu empfehlen. Diesen können Sie dann auch für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung verwenden.
3.
Das Stammkapital muss zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Handelsregister der UG zur freien Verfügung stehen. Anschließend kann die UG im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes über die liquiden Mittel verfügen.
4.
Die Kaufpreisbestimmung sollte sich m.E. an vergleichbaren Rechtsgeschäften unter Dritten grob orientieren. Der konkrete Wert hängt natürlich von unterschiedlichen Faktoren (Bekanntheitsgrad etc.) im Einzelfall ab. Jedenfalls sollten keine Werte herangezogen werden, die völlig realitätsfremd sind.
5.
Ob die neue UG als Nebenerwerb der Gesellschafter/Geschäftsführer zu betrachten ist, bestimmt sich nach den persönlichen Verhältnissen der mit der UG verbundenen natürlichen Personen. Grundsätzlich spricht nichts dagegen.
6.
Soweit Sie das alte Gewerbe nicht mehr ausüben (wollen), ist es grundsätzlich sinnvoll dieses abzumelden. Sie werden dann auch nicht mehr jährlich zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert, Kammerbeiträge etc. fallen nicht mehr an.
Viel Erfolg mit der neuen UG!
Sozietät Müller&Würzburg
Steuerberater und Rechtsanwalt
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Fon 04792 - 1586 * Fax 04792 - 4166
www.mundw.eu
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.07.2010 21:39:47
Vielen Dank für die Antworten.
Es würden also in diesem Fall keine Probleme in Zusammenhang mit einem Insichgeschäft auftreten?
Das Stammkapital kann für diesen Zweck verwendet werden (sofern vollständig eingezahlt)?
Fiele für den Kauf Umsatzsteuer an?
Vielen Dank vorab!
Vielen Dank für die Antworten.
Es würden also in diesem Fall keine Probleme in Zusammenhang mit einem Insichgeschäft auftreten?
Das Stammkapital kann für diesen Zweck verwendet werden (sofern vollständig eingezahlt)?
Fiele für den Kauf Umsatzsteuer an?
Vielen Dank vorab!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.07.2010 22:16:24
Lieber Ratuchender,
das sind aber keine wirklichen Nachfragen.
Solange die Rechtsgeschäft wirksam vereinbart worden sind und tatsächlich vollzogen werden sehe ich nichts, was gegen Ihre geplanten Schritte spricht.
Selbstverständlich kann die UG über Ihre liquiden Mittel (auch das Stammkapital) verfügen, es darf nur nicht zu einer Zahlungsunfähigkeit der UG kommen.
Ob der Vorgang umsatzsteuerbar und -pflichtig ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich anhand Ihrer Angaben nicht beantworten.
Melden Sie sich ggf. bei mir.
Lieber Ratuchender,
das sind aber keine wirklichen Nachfragen.
Solange die Rechtsgeschäft wirksam vereinbart worden sind und tatsächlich vollzogen werden sehe ich nichts, was gegen Ihre geplanten Schritte spricht.
Selbstverständlich kann die UG über Ihre liquiden Mittel (auch das Stammkapital) verfügen, es darf nur nicht zu einer Zahlungsunfähigkeit der UG kommen.
Ob der Vorgang umsatzsteuerbar und -pflichtig ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich anhand Ihrer Angaben nicht beantworten.
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