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Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frau und ich wollten uns vergangenen Samstag vor der geplanten Anschaffung einer Küche einen ersten Überblick in einem Möbelhaus mit Küchenschau verschaffen. Dort gab es eben an diesem Tag auf Grund eines Jubiläums einen Rabatt von 50% auf alle Küchen.
Wir haben uns dann erstmal die Küche von einem Verkäufer planen lassen (bei der im übrigen nur die genauen Maße der bisherigen Küchenzeile, eines doppelflügligen Fensters und die relativ genaue Breite des Raumes bekannt waren, die Länge wurde lediglich geschätzt) und haben dann leider auf mehrfaches drängen des Verkäufers und seines Abteilungsleiters sowie den wiederholten Hinweis auf die Aktion den Kaufvertrag unterschrieben.
Nachdem wir am Sonntag wieder einen klaren Kopf hatten, mussten wir nach genauen ausmessen etc. feststellen, dass die Küche nicht richtig durchdacht wurde und im Prinzip so wenig Sinn macht (hier spielt auch eine große Rolle, dass dem Verkäufer die vollständigen Maße des Raumes nicht hinreichend bekannt waren). Außerdem übersteigt der Kaufpreis von 6000 € doch ein wenig unser geplantes Budget. An der bestehenden Planung müssten nun wohl noch recht viele Änderungen vorgenommen werden, die den Preis unseres Erachtens nach noch weiter in die Höhe treiben werden.
Uns ist klar, dass wir einfach zu schnell gehandelt haben und so einfach nicht vom Kaufvertrag zurücktreten können, da dieser ja bindend ist. Allerdings haben wir auch noch nicht mit dem Verkäufer gesprochen, um uns evtl. zu einigen, was wir am nächsten Samstag aber noch tun werden.
Nun aber zur eigentlichen Frage:
Da noch nichts angezahlt wurde, dachte ich als letzten Ausweg an die Möglichkeit, die Küche nachträglich noch über das Möbelhaus zu finanzieren, um dann vom 14-tägigen Rücktrittsrecht dieser Finanzierung Gebrauch zu machen. Meines Wissen müsste doch dann auch der Kaufvertrag hinfällig sein!?
Ist es möglich, auf diesem Weg noch vom Kaufvertrag zurückzutreten oder habe ich noch andere Möglichkeiten?
Vielen Dank!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.03.2010 20:07:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Beyer
Jenaer Str.48, 07607 Eisenberg, Tel: 036691 - 6541221, Fax: 036691 - 6541229
Kaufrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Zivilrecht
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Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Überblick über die rechtliche Lage zu erteilen und kein eingehendes Mandantengespräch ersetzen kann.
Insbesondere kann das Weglassen wesentlicher Angaben das Ergebnis der Rechtsangelegenheit entscheident beeinflussen.
Ihre Idee mit der "nachträglichen" Widerufsmöglichkeit könnte tatsächlich funktionieren.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Verkäufer tatsächlich noch einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung der Küche mit Ihnen abschließt.
Gemäß § 495 Abs. 1 BGB kann man einen Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 355 BGB innerhalb von 2 Wochen nach ordnungsgemäßer Belehrung wirderufen.
Sollte Ihnen der Abschluss des nachträglichen Finanzierungsvertrages für die Küche gelingen, so würden entsprechend der Regelung in § 358 BGB hier "verbundene Verträge" vorliegen und Sie könnten mit dem Wideruf des Darlehensvertrages zugleich auch den Vertrag über die Küche beseitigen.
Das Gesetz enthält nämlich keine Aussage über den Zeitpunkt bzw. die zeitliche Reihenfolge der Verträge. Das bedeutet, auch ein nachträglicher Darlehensvertrag, der der Finanzierung des Kaufvertrages dient, führt zur Anwendung der §§ 358 ff BGB.
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