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Frage geschrieben am 22.01.2005 11:46:00

Überbrückungsgeld abgelehnt und jetzt?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3158
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgendes Problem ist mit dem Arbeitsamt aufgetreten:
Zum Hintergrund:
Ich habe mich im August 2004 arbeitslos gemeldet und im September 2004 ein geprüftes Konzept eingereicht um ab 01.12.2004 Überbrückungsgeld zu erhalten. Meine Abmeldung zum Arbeitslosengeld war pünktlich im Haus allerdings habe ich zu meiner Selbstständigkeit nichts gehört. Telefonische Anfragen beim Arbeitsamt wurden abgeschmettert ich solle warten, ich wäre ja seit Dezember selbstständig! So nun erhalte ich am 20.Januar 05 (4Monate nach Einreichung meines Antrages!!!) einen Ablehnungsbescheid, Überbrückungsgeld wird nicht gezahlt, da mein Unternehmen ein Strukturvertrieb ist! Einen Einspruch dagegen habe ich eingereicht, da im Konzept nur von meinem persönlichen Umsatz die Rede ist und nicht auf eventuelle Mitarbeiter gerechnet wurde!

Nun meine eigentliche Frage: Wie sieht es mit Arbeitslosengeld aus? Meine Selbstständigkeit wollte ich DURCH die Förderung des Arbeitsamtes aufbauen! Hätte ich meine Ablehnung eher erhalten, wäre die Selbstständigkeit nicht für mich in Frage gekommen?! So habe ich seit Dezember zusätzliche Ausgaben (private Krankenversicherung,...) und keine Förderung. Nach einem weiteren Gespräch mit dem Arbeitsamt, soll ich mich halt wieder arbeitslos melden wenn der Einspruch abgelehnt wird! Was passiert aber mit den Monaten DEZ UND JAN in denen ich in der Luft hing, weil ich 4 MONATE LANG keine Nachricht vom Amt erhalten habe?
Was steht mir nun (rückwirkend) zu?!

Ich bedanke mich im Voraus und hoffe auf Hilfe


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.1.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.01.2005 12:20:37
Rechtsanwältin Regine Filler
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In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
Sie haben einen Antrag auf Überbrückungsgeld gestellt. Ein entsprechender Anspruch besteht gemäß § 57 SGBIII dann, wenn Sie u.a. eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen. Dies haben Sie unstreitig getan. Folge der Aufnahme war nicht nur, dass eine Voraussetzung für die Gewährung des Überbrückungsgeldes erfüllt wird, sondern zugleich, das der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt.
Insofern ist eine rückwirkende Geltendmachung von Arbeitslosengeld oder ein Schadenseratzanspruch (Krankenkasse pp) aussichtslos. Gegenüber Behörden besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen sogenannten Folgenbeseitigungsanspruch geltend zu machen. Dieser richtet sich auf die Wiederherstellung des Zustandes, der vor einem rechtswidrigen Verwalzungshandeln bestanden hat. Ein solches rechtswidriges Handeln ist dem Arbeitsamt jedoch nur schwerlich vorzuwerfen. Es könnte zum einen in der mangelnden Aufklärung darüber bestehen, dass sie keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld haben. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Behörde vor Abgabe eines solchen Antrages wohl keine Aufklärungspflicht obliege dürfte. Nach Abgabe hat die Behörde grundsätzlich 3 Monate Zeit, einen Antrag zu bescheiden. Allenfalls an dieser Stelle kann der Behörde überhaut ein Vorwurf gemacht werden, jedoch nur dann, wenn die Behörde keine guten Gründe für die späte Entscheidung hat. Dies ist angesichts von Hartz IV fraglich.
Ihnen ist daher zu raten, die Erfolgsaussichten des Einspruchsverfahrens zu überprüfen und entsprechend entweder auf die Gewährung zu warten oder aber die Selbständigkeit aufzugeben und sich wieder arbeitslos zu melden.

§ 57
Anspruch auf Überbrückungsgeld
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld.
(2) Überbrückungsgeld wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
1. in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung
a) Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte oder
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist,
und
2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
(3) Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet. Überbrückungsgeld kann nicht gewährt werden, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 143a vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 140 vor, so mindert sich das Überbrückungsgeld um die entsprechende Höhe für die Zahl der Tage, die in den Zeitraum der Förderung mit Überbrückungsgeld hineinragen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Dauer der Sperrzeiten. Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) Das Überbrückungsgeld setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. Die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen werden als prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der jeweils im ersten Halbjahr des Vorjahres für Bezieher von Arbeitslosengeld insgesamt geleistete durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrunde zu legen ist.

Ich hoffe, mit meinen Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

mit freundlichen Grüßen

(Regine Filler)
Rechtsanwältin



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