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Frage geschrieben am 01.04.2005 13:10:00

Únterhalt 18 Jahre

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4657
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo
meine geschiedene Frau (wiederverheiratet) und ich (wiederverheiratet) haben 3gemeinsame Kinder , der kleine 14 lebt bei mir die zwei grösseren 16 und jetzt 18 bei meiner Ex . Wir haben den Unterhalt selbst geregelt bis jetzt zahle ich 300 Euro für meine Tochter (18) die jetzt mit der Ausbildung zur Kinderpflegerin fertig ist ind die Weiterbildende Schule zur Erzieherin macht. Frage 1 ist meine Ex jetzt auch verpflichtet für den Unterhalt zu sorgen da meine Tochter zwar noch bei Ihr gemeldet ist aber eigentlich bei ihrem Freund wohnt. Frage 2 ist meine Tochter jetzt allein berechtigt den Unterhalt zu beziehen. In der Ausbildung bekommt meine Tochter KEIN Gehslt.
Danke im voraus für die Beantwortung


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Diese Antwort ist vom 4.4.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.04.2005 21:17:48
Rechtsanwalt Christoph Blaumer
Menzinger Str. 35, 80638 München, Tel: 089/17953210, Fax: 089/17953271
Erbrecht, Bankrecht, Immobilienrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Steuerrecht
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Erste Frage:
Für den Unterhalt eines volljährigen Kindes haften grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Erbringt allerdings ein Elternteil den Unterhalt in Natur (Unterkunft, Kost) braucht er keinen Unterhalt zu bezahlen. Die Frage des eigenen Haushalts eines Kindes bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nach den Angaben beim Einwohnermeldeamt. Die Tochter ist wohl unterhaltsbedürftig, da eine Fortsetzung der Erstausbildung in der beschriebenen Art sinnvoll ist. Ob von der Mutter Zahlung von Volljährigenunterhalt verlangt werden kann, kann nicht abschließend beurteilt werden. Denn nach den Süddeutschen Leitlinien kann vom Einkommen ein Selbstbehalt von 1000 Euro vorab abgezogen werden. Erst aus dem Restbetrag errechnet sich die anteilige Quote.

Zweite Frage:
Mit Volljährigkeit endet die gesetzliche Vertretung durch die Eltern oder einen Elternteil. Die Tochter kann den Unterhalt nur persönlich geltendmachen; zumindest muß Vertretungsvollmacht bei Vertretung durch eine andere Person nachgewiesen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Blaumer
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.04.2005 11:43:29

Danke für die Antwort
kleine Nachfrage halbiert sich jetzt meine Unterhaltsleistung weil meine Ex jetzt auch verpflichtet ist oder bleibt mein Betrag der gleiche
Danke für Ihre Mühe
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.04.2005 14:13:10

Es kommt auf die Höhe des Einkommens der Mutter an, danach bestimmt sich ihr Anteil am Unterhalt. Allerdings liegt der Bedarf bei einem eigenen Haushalt des Kindes bei 600 Euro monatlich, d.h. Sie zahlen derzeit hierauf die Hälfte. Die Mutter müßte i.d. R. schon ein erheblich höheres Einkommen als Sie haben, dass Sie weniger als 300 Euro bezahlen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Blaumer
Rechtsanwalt

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