Konkret geht es um die Änderung, genau genommen die Erhöhung eines Geschäftsführer-Gehalts. Diese wurde bereits mit den Gesellschaftern abgestimmt, allerdings bisher nicht in Form eines Gesellschaftsbeschlusses.
Nun liegt die einfache Mehrheit vor, für eine "Änderung" eines existierenden GF-Dienstvertrages hat sich ein Minderheitsgesellschafter jedoch sozusagen eine Art Veto-Recht gesichert.
Meine Frage daher, wie ist die Formulierung 'Änderung' in diesem Kontext zu verstehen - sie bedeutet wirklich jegliche Änderung des GF-Vertrages, also auch hinsichtlich des dort festgeschriebenen Gehaltes? Theoretisch könnte hier - trotz Mehrheit - also vermutlich jederzeit geblockt werden? (eine Änderung der Satzung bedürfte freilich auch der Zustimmung des Minderheitsgesellschafters). Oder gäbe es hier eine andere Handhabe, wenn das bestehende GF-Gehalt alles andere als marktgerecht ist? Sprich, könnte man sich in irgendeiner Form den Gesellschaftsbeschluss ersparen, oder ist dieser aufgrund dieser Faktenlage schlicht und ergreifend unumgänglich?
Die relevanten Textpassagen der Satzung lauten:
- Die Geschäftsführer sind an die Satzung, die Beschlüsse der GV, die Geschäftsordnung für die GF sowie ihre mit der Gesellschaft geschlossenen Dienstverträge gebunden.
- Für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, sowie Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen mit Geschäftsführern bedarf es eines Gesellschaftsbeschlusses.
- Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn eine größere Mehrheit ist per Gesetz vorgesehen
- Beschlüsse über den obigen Beschlussgegenstand bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des Gesellschafters x.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.10.2009 00:43:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Internationales Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Willensbildung in der GmbH erfolgt durch die Gesamtheit der Gesellschafter in der Form der Beschlussfassung, in der Regel in der Gesellschafterversammlung, § 48 GmbHG.
Regelmäßig ist ausschließlich die Gesellschafterversammlung für eine Änderung des Dienstvertrages mit dem Geschäftsführer zuständig. Hierbei ist jede Änderung des Geschäftsführervertrages, demnach auch die Änderung der Bezüge, zu verstehen.
Eine Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über die Bezüge des Geschäftsführers bedarf es gem. § 48 GmbHG nicht, wenn gem. § 48 Abs. 2 GmbHG sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären und der Anpassung der Bezüge zustimmen.
Auch wenn in vorliegenden Fall bereits die Mehrheit der Gesellschafter zugestimmt hat, wäre, da die Änderung der Bezüge grundsätzlich eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, auch die Zustimmung des Minderheitsgesellschafters erforderlich.
Eine Ersparung des Gesellschafterbeschlusses kommt nicht in Betracht außer alle Gesellschafter sind sich hierüber einig, inklusive des Minderheitsgesellschafters.
Folglich wird der Minderheitsaktionär eine entsprechende Anpassung der Bezüge mit seinem Vetorecht blockieren können. Eine Umgehung des Minderheitsgesellschafters wäre daher nicht möglich.
Etwas anderes ergibt sich dann, wenn der Minderheitsgesellschafter sich willkürlich und ohne sachlichen Grund einer Anpassung der Bezüge auf ein marktgerechtes Niveau widersetzt. Für diesen Fall könnte seine Zustimmung gerichtlich ersetzt werden und für den Fall, dass der Gesellschaft Schaden entsteht, entsprechende Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Hierzu bedarf es nachweislich eines schädigenden Verhaltens des Gesellschafters.
Allerdings wird der Geschäftsführer aufgrund einer nicht marktgerechten Bezahlung u.U. eine Beendigung seines Dienstvertrages anstreben können und seine Geschäftsführerfunktion niederlegen, was allerdings außerhalb eines Gesellschafterbeschlusses zu sehen ist.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick vermittelt zu haben. Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
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