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Frage geschrieben am 18.03.2010 16:15:00

$ 19 Mietvertrag

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: archiviert | Aufrufe: 2593
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 689 weitere Antworten zum Thema Mietvertrag.
Hallo Herr Bohle,

das ist der Mietvertrag mit dem jetzigen Mieter.

Ist § 19

Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter auf Kosten des Mieters die Mieträume öffnen und den ordnungsgemäßen Zustand der Mieträume herstellen sowie eine neue Schließanlage anbringen, ohne das der Vermieter verpflichtet ist dem Mieter zwecks Erfüllung seiner Pflichten eine Nachfrist einzuräumen. Diese gilt auch für die Vereinbarungen in § 12 des Vertrages. Das Auszugsdatum gilt als Erfüllungsdatum.

noch rechtens- ??? (offnen der Mieträume) Vertag wurde 2009 von einen Anwalt gemacht
mfg
*****


Mietvertrag für Wohnraum


Zwischen:
*****
- Vermieter -

und

*****
- Mieter -



wird folgender Mietvertrag geschlossen:


§1 Mieträume

Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken folgende Wohnung:

• *****
• Die Wohnung besteht aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 Gäste WC und 1 Flur. Zur Wohnung gehört ein Kellerraum.

Die Benutzung von Wohnräumen für andere, insbesondere für gewerbliche Zwecke bedarf der schriftlichen, jederzeit ohne Entschädigung widerruflichen Zustimmung des Vermieters.

Mitvermietet wird darüber hinaus ein Tiefgaragenstellplatz Nr. 121 mit seperaten Mietvertrag.

Die Größe gilt mit ca.75 m² als vereinbart.

Dem Mieter wird darüber hinaus ein ihm von der Verwaltung zugewiesene Gartenteil zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt. Der Mieter ist dabei verpflichtet, den Garten auf eigene Kosten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Der Mieter ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Anzeige eine Abtrennung seiner Gartenfläche durch Errichtung eines ortsüblichen Zauns vorzunehmen.

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter bei Einzug für die Mietzeit folgende Schlüssel auszuhändigen: 3 Hausschlüssel/Wohnungsschlüssel, 2 Hausbriefkastenschlüssel,. Die ausgehändigten, sowie vom Mieter auf eigene Kosten nach Erlaubnis des Vermieters nachgemachte Schlüssel, sind dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses kostenlos herauszugeben.

Der Vermieter ist zur Gewährleistung der Sicherheit des Objekts berechtigt, bei unmittelbarer Gefahr (z.B Brand/Wasserschaden) die Wohnung öffnen zu lassen.


§ 2 Mietzeit

Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2009 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Die Parteien können jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen das Mietverhältnis kündigen.

Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung (Mietrecht) des Mietverhältnisses nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

Die Kündigung (Mietrecht) muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Kündigungsschreibens an.

Eine Verlängerung des Mietverhältnisses nach Ablauf gemäß § 545 BGB kommt nicht in Betracht.


§ 3 Mietzins und Nebenkosten

Die Grundmiete beträgt monatlich 890,- €.

Neben der vereinbarten Grundmiete trägt der Mieter gemäß § 556 Abs. 1 BGB sämtliche Betriebskosten im Sinne der §§ 1, 2 der Betriebskostenverordnung.

Dafür werden monatliche, abzurechnende Vorauszahlungen in Höhe von 200,- € erhoben. Davon entfällt ein Anteil von 80,- Euro auf die Heizkostenvorauszahlung und ein Anteil von 120,- Euro € auf die weiteren Betriebskosten.

Die Miete setzt sich damit insgesamt wie folgt zusammen:

Grundmiete 890,00 €
Vorauszahlungen auf Heizkosten 80,00 €
Vorauszahlungen auf Betriebskosten 120,00 €
Miete Tiefgaragenstellplatz 60,00 €
Gesamtmiete zur Zeit: 1150,00 €


Entstehen nach Vertragsabschluss neue Betriebskosten, so ist der Vermieter berechtigt, diese durch Erklärung in Schriftform anteilig auf die Miete umzulegen.

Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters, die Betriebskosten ersparen, dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für die gleichartige Leistung eines Dritten angesetzt werden könnte.

Der Vermieter ist berechtigt, die Vorschüsse auf den voraussichtlichen Jahresbedarf zu erhöhen und ist verpflichtet, jährlich bis zum 31. Dezember das Vorjahr abzurechnen (gesetzliche Ausschlussfrist). Der Abrechnungszeitraum läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Eine Änderung des Abrechnungszeitraums durch den Vermieter ist zulässig.

Als Umlegungsmaßstab für die Betriebskosten gilt als vereinbart das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses, soweit nicht ausdrücklich für einzelne oder alle Betriebskosten ein anderer Umlageschlüssel vereinbart ist.

Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im einzelnen Fall Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstückslasten aller Art gelten vom Zeitpunkt der Zulässigkeit an als vereinbart, ohne dass es einer Mieterhöhungserklärung bedarf.



Die Parteien vereinbaren gemäß § 557 b BGB die folgende Indexklausel:

Die Miete wird durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt (Indexmiete – Basisjahr 2000 = 100 Punkte). Verändert sich der Preisindex im Verhältnis zum bei Beginn des Mietverhältnisses bestehenden Preisindex, so kann die Miete im selben Verhältnis angepasst werden.

Die Miete muss, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 BGB kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 BGB ist ausgeschlossen.

§ 5 Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten

Der Mietzins ist monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrages an. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 v. H. jährlich über dem Basiszinssatz zu erheben.

Der Mieter hat für jede Mahnung wegen verspäteter Zahlung des Mietzinses EURO 5,00 für pauschalierte Mahnkosten zu zahlen. Bei den vorgenannten Verzugszinsen sowie den Mahnkosten handelt es sich um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch.

Befindet sich der Mieter mit Zahlungen im Rückstand, so sind Teilzahlungen nach der Bestimmung des Vermieters zu verrechnen.


Die Miete ist auf folgendes Konto zu zahlen:

*****


§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins und den Betriebskosten nur mit einer Forderung aus § 537 BGB aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Mit einer Forderung aus § 538 BGB kann der Mieter nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat. Im übrigen ist die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, sofern die Forderung nicht unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.


§ 7 Heizung, Warmwasserversorgung

Der Vermieter ist verpflichtet, die Sammelheizungsanlage vom 1. Oktober bis 30. April in Betrieb zu halten.

Der Vermieter ist verpflichtet, die Warmwasserversorgungsanlage ständig in Betrieb zu halten. Bestehen jedoch Mietrückstände, ist der Vermieter von der Verpflichtung zur Leistung befreit.

Der Mieter ist verpflichtet, die anteiligen Kosten der zentralen Heizungsanlage sowie der Warmwasserversorgungsanlage zu bezahlen. Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung (Löhne einschließlich Sozialabgaben), Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, Schornsteinfegerkosten für die Zentralheizung, die Kosten der Messungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und die Kosten der Verwendung einer messtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung (dazu gehören sämtliche Kosten der Verbrauchserfassung, der Wartung einschließlich der kaufmännischen Abrechnung sowie die ggf. entstehenden Sonderkosten beim Auszug des Mieters- Mietwechselgebühr-), Prüfungsgebühren aller Art (etwa für TÜV), Kosten der Wasserauffüllung und Schlackenabfuhr. Zu den Kosten des Betriebs der Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht bereits in anderen Bestimmungen enthalten sind, sowie die Kosten der Wassererwärmung entsprechend den für die zentrale Heizungsanlage aufgeführten Kosten. Die durch eine allgemeine Brennstoffknappheit bedingte teilweise oder völlige Stilllegung der Anlagen berechtigt den Mieter nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Bei überhöhten Temperaturen hat der Mieter kein Recht, die Heizkostenumlage zu mindern. Die Heizperiode läuft vom 1. Oktober bis 30. April. Außerhalb der Heizperiode besteht kein Anspruch auf Beheizung, es sei denn, dass an drei aufeinander folgenden Tagen die Außentemperatur um 21.00 Uhr weniger als 12 Grad Celsius beträgt.

Die Heiz- und Warmwasserkosten werden zu 70 % nach dem erfassten Verbrauch und zu 30 % nach der Wohn- bzw. Nutzfläche umgelegt.
Die Kosten des erfassten Verbrauchs in Gemeinschaftsräumen werden nach dem Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzfläche umgelegt.


§ 8 Benutzung der Mieträume, Untervermietung

Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters benutzen.

Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere nicht unterzuvermieten.


§ 9 Anbringung von Schildern usw.

Zur Anbringung von Schildern, Aufschriften und anderen Vorrichtungen zu Reklamezwecken, Rollläden, Blumenkästen außerhalb der Mieträume, Markisen und Sichtblenden sowie zur Aufstellung von Schaukästen und Warenautomaten ist die schriftliche Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, eine angemessene Vergütung zu zahlen; behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten einzuholen.

Die Erlaubnis kann von dem Vermieter jederzeit widerrufen werden, wenn sich für das Gebäude, die Mitbewohner oder die Anlieger Unzuträglichkeiten ergeben, vor allem die Anlagen vernachlässigt werden.

Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Anlagen dieser Art entstehen. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses oder im Falle des Widerrufs der Erlaubnis den früheren Zustand wiederherzustellen. Bei Arbeiten an der Fassade hat der Mieter die Kosten für das Entfernen und Wiederanbringen seiner Schilder zu tragen.



§ 10 Anlage von Außen- und Parabolantennen

Außen- und/oder Parabolantennen dürfen nicht angebracht werden. Das Anbringen einer Funkantenne ist unzulässig.


§ 11 Tierhaltung

Kleintiere wie Vögel, Zierfische, Schildkröten oder vergleichbare Tiere, darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters im haushaltsüblichen Umfang halten.

Andere Tierhaltung insbesondere Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen usw., auch in Pension gegebene Tiere, dürfen nur mit besonderer Genehmigung des Vermieters gehalten werden. Eine solche Genehmigung wird nur im Ausnahmefall erteilt. Die Genehmigung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere wenn Mitmieter in ihren Rechten aus dem Mietverhältnis beeinträchtigt sind.

Der Mieter verpflichtet sich zu einer artgerechten Haltung der Tiere. Eine erteilte Erlaubnis erlischt mit dem Tod oder der Abschaffung des Tieres. Bei einer Neuanaschaffung ist eine erneute Genehmigung durch den Vermieter erforderlich.


§ 12 Gebrauch und Pflege der Mieträume, Schönheitsreparaturen

Die Schönheitsreparaturen werden durch den Mieter getragen, soweit sie durch den Gebrauch der Mietsache veranlasst sind. Der Vermieter ist zur Durchführung regelmäßiger Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.

Zu den Schönheitsreparaturen gehört insbesondere: Tapezieren bzw. Streichen der Wände und Decken, der Heizkörper, Versorgungsleitungen, Innenseiten der Fenster, Holzteile und Einbaumöbel. Anstriche sind so auszuführen, dass die Wohnung zum Zeitpunkt der Rückgabe allgemein als üblich anzusehende Farben aufweist, die eine Weitervermietung nicht erschweren. Die Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht aus zuführen.

Im Allgemeinen und bei normaler Abnutzung sind Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, in folgenden Zeitabständen erforderlich:

Küchen, Bäder und Duschen alle 5 Jahre
Wohn- und Schlafräumen, Flure, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre
sonstige Räume alle 10 Jahre

Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Voraussetzungen nach dem vorherigen Absatz seit Mietbeginn bzw. seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen gegeben sind.

Soweit bei Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierungsfristen seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit der letzten Renovierung noch nicht vollständig abgelaufen sind, hat der Mieter eine zeitanteilige, gestaffelte Quote der Kosten einer fälligen Renovierung zu tragen. Die Quote ist auf der Grundlage eines vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlags zu berechnen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen nach der Lebenserfahrung von einer unterdurchschnittlichen Abnutzung der Wohnung auszugehen ist (z.B. längere berufsbedingte Abwesenheit des Mieters), ist der Vermieter verpflichtet, die Quote angemessen herabzusetzen.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Art und Umfang unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Schäden an den mitvermieteten Gegenständen, die über eine normale Abnutzung hinausgehen, sind vom Mieter zu ersetzen. Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnutzung weiteren Ersatz in Geld verlangen.


§ 13 Sonstige Instandhaltung der Mieträume

Der Mieter hat für notwendige Reinigung, Lüftung und Heizung zu sorgen und die Räume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen frostfrei zu halten. Um eine ausreichende Lüftung im Bad und Gäste WC sicherzustellen, sind die dort angebrachten Abluftlüfter ständig in Betrieb zu halten. Ansonsten besteht die Gefahr von Schimmelbildung.

Der Mieter hat die Mieträume von Ungeziefer frei zu halten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Vermieter die zur Vertilgung des Ungeziefers notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Mieters durchführen lassen. Für Schäden, die im Zusammenhang damit entstehen, haftet der Mieter. Der Mieter kann sich darauf, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Übergabe nicht ungezieferfrei waren, nur berufen, wenn er dem Vermieter bei Übernahme der Mieträume eine entsprechende Bescheinigung eines Sachverständigen vorgelegt hat.

Für Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie den Mieträumen und den mitvermieteten Gegenständen oder dem Gebäude gehörigen Anlagen ist der Mieter auch ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Haushalt gehörigen Personen, Untermietern, Besuchern, Lieferanten und Handwerkern verursacht worden sind. Dem Mieter obliegt die Beweislast dafür, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat. Leistet der Mieter Schadensersatz, so ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten.

Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 100,- EURO (ohne An- und Abfahrtskosten) und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6 % der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- Koch-, und Wascheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.

Verstopfungen an Entwässerungsleitungen hat der Mieter bis zum Hauptrohr zu beseitigen. Kommt der Mieter seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, so hat der Vermieter dem Mieter eine Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf er die erforderlichen Arbeiten auch ohne besondere Aufforderung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Das gilt insbesondere für Schönheitsreparaturen, die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht ausgeführt sind. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Jeden in den Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.


§ 14 Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter

Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und dergleichen, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden. Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter sich zur völligen oder teilweisen Wiederherstellung des früheren Zustandes im Falle seines Auszuges verpflichtet.

Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mieträume versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses wegnehmen, hat er sie zunächst dem Vermieter zur Übernahme anzubieten. Wenn der Vermieter die Einrichtungen übernehmen will, hat er dem Mieter die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen Betrages für die Abnutzung zu erstatten. Macht der Vermieter von diesem Recht keinen Gebrauch und nimmt der Mieter die Einrichtungen weg, so ist der Mieter zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet.

Der Mieter darf nur insoweit Gas- und Elektrogeräte anschließen, als das vorhandene Leitungsnetz nicht überlastet wird oder der Mieter bereit ist, die Kosten für eine entsprechende Änderung des Netzes zu tragen. Bei Veränderung der Stromspannung oder -art hat der Mieter gegen den Vermieter keine Kostenerstattungsansprüche wegen notwendiger Veränderungen von Elektrogeräten.

Zur Aufstellung und lnbetriebnahme von Feuerungsanlagen bedarf der Mieter der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, die Erteilung der Einwilligung von dem vorherigen Abschluss eines Vertrages über die Aufstellung, Einrichtung und den Betrieb solcher Anlagen abhängig zu machen. Der Mieter hat hierbei alle bauaufsichtliche Auflagen zu beachten.


§ 15 Bauliche Veränderungen und Ausbesserungen durch den Vermieter

Der Vermieter darf bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder zum Ausbau des Gebäudes oder zur Abwendung von Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder die zweckmäßig sind, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.

Der Mieter hat die in Betracht kommenden Räume und Gebäudeteile zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern; andernfalls hat er den dadurch entstehenden Schaden zu tragen. Der Mieter hat die, die Durchführung der Arbeiten behindernden Einrichtungsgegenstände zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten zu entfernen.

Der Mieter ist verpflichtet, Zuschläge und erhöhte Betriebskosten, die aufgrund baulicher Maßnahmen (auch bei baulichen Veränderungen durch den Mieter) zulässig sind, zu tragen.


§ 16 Pfandrecht des Vermieters an eingebrachten Sachen

Der Mieter erklärt, dass die bei seinem Einzug in die Mieträume eingebrachten Sachen sein freies Eigentum und nicht gepfändet oder verpfändet sind, mit Ausnahme folgender Gegenstände:

.............................................................................................................................................

……………………………………………………………………………………………………….

Macht der Vermieter im Rahmen einer Räumungsvollstreckung von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch, vereinbaren die Vertragsparteien bereits jetzt, dass der Vermieter verwertbare Pfandsachen nach Ablauf eines Monats freihändig verwerten kann und der Erlös mit seinen Geldforderungen verrechnen darf. Bei der Verwertung hat der Mieter an der Trennung von verwertbaren Pfandsachen und Müll mitzuwirken. Über das Ergebnis führen die Parteien ein Protokoll.


§ 17 Betreten der Mieträume

Dem Vermieter und seinen Beauftragten steht die Besichtigung der Mieträume von 9 bis 19 Uhr zur Prüfung ihres Zustandes frei, sofern er dem Mieter die Besichtigung in der Regel mindestens 3 Tage vorher angekündigt hat. In Fällen dringender Gefahr ist ihnen das Betreten der Mieträume zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet.

Der Mieter hat die Besichtigung der Mieträume im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses oder bei beabsichtigtem Verkauf der Wohnung in der Zeit von 9 bis 19 Uhr zu gestatten.

Der Mieter muss dafür Sorge tragen, dass die Mieträume auch während seiner Abwesenheit betreten werden können. Bei längerer Abwesenheit (länger als drei Tage) des Mieters hat er die Schlüssel an einer für den Vermieter schnell erreichbaren Stelle zu hinterlegen und dem Vermieter die Hinterlegungsstelle mitzuteilen.


§ 18 Hausgemeinschaftsordnung

Der Mieter unterwirft sich der als Anlage beigefügten Hausgemeinschaftsordnung, die Bestandteil des Vertrages ist.


§ 19 Beendigung des Mietverhältnisses

Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in ordnungsgemäßen und gereinigtem Zustand mit allen übergebenen Schlüssel zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter auf Kosten des Mieters die Mieträume öffnen und den ordnungsgemäßen Zustand der Mieträume herstellen sowie eine neue Schließanlage anbringen, ohne das der Vermieter verpflichtet ist dem Mieter zwecks Erfüllung seiner Pflichten eine Nachfrist einzuräumen. Diese gilt auch für die Vereinbarungen in § 12 des Vertrages. Das Auszugsdatum gilt als Erfüllungsdatum.

Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter mindestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist für alle Mietausfälle, die durch das Leerstehen der Mieträume oder dadurch entstehen, dass im Falle der Neuvermietung nicht der bisherige Mietzins erzielt werden kann. Bei nicht vertragsgemäßer Rückgabe verlängert sich diese Frist mindestens bis zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustand.

Bei Auszug des Mieters ist dieser verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich die neue Anschrift mitzuteilen.






§ 20 Sicherheitsleistung

Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Sicherheit (Mietkaution) in Höhe von
2000,-€ zu leisten. In Bezug auf Zweckbestimmung und Verwendung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Vermieter wird die Kaution auf ein besonderes Sparkonto einzahlen. Die darauf anfallenden Zinsen stehen dem Mieter zu und werden der Kaution zugeschlagen. Eine evtl. einbehaltene Zinsabschlagsteuer wird der Vermieter dem Mieter zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigen.

Die Sicherheit (Mietkaution) ist bei Vertragsabschluss fällig. Die Rechte aus § 551 Absatz 2 BGB bleiben unberührt.

Die Mietkaution ist sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückzahlung fällig und kann nicht mit evtl. Mietzahlungen aufgerechnet werden. Der Vermieter kann die Mietkaution mit befreiender Wirkung nach seinem Belieben an jeden der Mieter zahlen.



§ 21 Energieausweis / Energiepass

Auf die Vorlage eines Energieausweises / Energiepass wird verzichtet.


§ 22 Datenschutzklausel

Der Mieter ist damit einverstanden, dass die erhobenen Daten mittels EDV gespeichert und verarbeitet werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist dem Vermieter untersagt.


§ 23 Abschluss Änderungen des Vertrages

Auf den Zugang der Annahmeerklärung für diesen Vertrag wird verzichtet. Nebenabreden, Stundung, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und anderes sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Abänderung dieser Schriftformklausel ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.


§ 24 Sonstige Vereinbarungen

Die Parteien treffen darüberhinaus die folgenden Vereinbarungen:

• Dem Mieter ist bekannt, dass die Wohnhäuser in der unmittelbaren Umgebung in absehbarer Zeit saniert werden. Dem Mieter ist auch bekannt, dass damit eventuelle Lärmbeeinträchtigungen einhergehen werden. Das Mietobjekt liegt in einem Gebiet mit überwiegend älteren Wohnhäusern. Eine Minderung aufgrund der mit der Sanierung der Nachbarhäuser einhergehenden Lärm- und Schmutzbelästigungen ist aufgrund der Kenntnis der Mieter ausgeschlossen.
• Der Mieter verpflichtet sich, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer des Mietverhältnisses fortzuführen. Den Vermieter ist spätestens zum Vertragsbeginn einen Versicherungsnachweis vorzulegen.

§ 25 Salvatorische Klausel


Sollte einer der Bestimmungen des Mietvertrages und der Anlage unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigtem Zweck am nächsten kommt.

Dieser Vertrag besteht aus 10 Seiten zzgl. 3 Seiten Hausordnung und ist zusammen-geheftet.

München, den



Vermieter Mieter





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